Schüler haben keinen Anspruch auf Ausstattung der Klassenräume mit Luftfiltern, um die coronabedingten Lüftungsintervalle zu verringern. Über das zumutbare Tragen von warmer Kleidung hinaus müsse die Mindestraumtemperatur von 20 Grad Celsius nicht auch durch Luftreinigungsgeräte sichergestellt werden, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz mit zwei Eilbeschlüssen (Az.: 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21).
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