Herbstschnitt für die Hecke

Der Sommer hat alles wuchern und blühen lassen und erfreut das Auge des Gärtners. Gleichzeitig juckt es den Gartenfreund, explodierende Hecken und ausufernde Gehölze zu beschneiden. Und das darf er seit gestern wieder nach Lust und Laune tun. Wann zur Schere gegriffen werden darf und was es im herbstlichen Garten sonst noch zu beachten gibt, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Kann einem Gartenbesitzer verboten werden, seine Hecke zu schneiden?
Tobias Klingelhöfer: Ja. Tatsächlich legt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und sonstige Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt, also radikal heruntergeschnitten und verkürzt werden dürfen. Und das gilt nicht nur für Allgemeinflächen von Städten und Kommunen, sondern für jedes entsprechende Gewächs. Einzig möglich sind leichte Form- und Pflegeschnitte, um das Gehölz im Rahmen zu halten. Und ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Aber auch da gibt es Einschränkungen.

Welche Einschränkungen sind das genau?
Tobias Klingelhöfer:
 Prinzipiell dürfen Bäume in diesem Umfeld jederzeit komplett zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Vorher sollte man aber unbedingt klären, ob es in der entsprechenden Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder zumindest genehmigungspflichtig macht. Denn solche Vorschriften sind im Gegensatz zu dem oben genannten Gesetz nicht im gesamten Bundesgebiet gleich geregelt. Außerdem gibt es sogar dann eine weitere Einschränkung, wenn die Kommune prinzipiell das Fällen erlaubt: Sollten Vögel sich genau diesen Baum als Nistplatz auserkoren haben, muss er unangetastet stehen bleiben. Denn genau darum geht es im Bundesnaturschutzgesetz: „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen sollen nicht ohne vernünftigen Grund zerstört werden.“. Für die sommerlichen Pflegeschnitte gilt das übrigens ebenso: Wird genistet, bleibt das Gewächs unberührt.

Gibt es umgekehrt auch Situationen, in denen der Schnitt Pflicht wird?
Tobias Klingelhöfer:
 In der Tat kann es eine solche Lage geben. Wichtig: Ist die Verkehrssicherheit durch Gewächse gefährdet, gelten die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Dennoch ist es ratsam, sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu erkundigen, ob eine gesonderte Genehmigung notwendig ist. Und auch beispielsweise als Besitzer einer Doppelhaushälfte oder als Wohnungseigentümer kann aus dem Schnitt eine Verpflichtung entstehen, denn dann muss man sich nach dem Sondernutzungsrecht und der formulierten Teilungserklärung richten, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZB 130/09). Denn diese bestimmt mit, wie der entsprechende Hausherr das Grundstück nutzen darf. Und so haben Miteigentümer auch oft Mitspracherecht. Dementsprechend entschied der BGH, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird. Hier aber gilt wieder: Der Schnitt ist zwar Pflicht, aber er darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar stattfinden.

Gibt es denn Vorgaben bezüglich der Höhe oder bestimmen das wirklich die Nachbarn?
Tobias Klingelhöfer:
 Die erlaubte beziehungsweise zu duldende Höhe von Gehölzen regelt das Nachbarrechtsgesetz. Man kann sich vorstellen, dass ansonsten kein Konsens zu finden wäre, denn was wen wann und warum stört, ist höchst individuell. Daher gibt es Vorgaben, die allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Genaue Auskunft für geltende Vorschriften kann die Gemeindeverwaltung erteilen. Und hier geht es um jeden Zentimeter und zwar nicht nur in der Höhe sondern auch in der Breite: Unter anderem nämlich bestimmt die Entfernung von der Grundstücksgrenze auch darüber, ob der Nachbar noch mitreden darf, das zeigte jüngst ein Urteil vom BGH. Dieses entschied in einem konkreten Fall, dass der von den Nachbarn geforderte Rückschnitt der Bambushecke nicht erfolgen muss, weil der Abstand zu dessen Grundstück größer ist als der, für den überhaupt noch bestimmte Maximalhöhen gelten. Hier griff das hessische Nachbarrechtsgesetz , und dessen Paragraf 39 Absatz 1 nennt für Gewächse über zwei Meter Höhe einen Abstand von 75 Zentimetern. Der sechs bis sieben Meter hohe Bambus, um den es hier ging, steht aber weit genug von der Grundstücksgrenze entfernt und darf somit weiter wachsen und gedeihen (Az.: V ZR 185/23).

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