Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil ein Meilenstein: Der Verwaltungsgerichtshof folgt in zentralen Punkten ihrer Argumentation – insbesondere zur fehlenden Bestimmtheit der Bewilligungsbedingungen und zum Vertrauensschutz der Antragsteller. Insbesondere ließen die Rückzahlungsbescheide nicht in ausreichendem Maße erkennen, dass von den Antragstellern eine Gegenüberstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben (im Sinne einer Saldierung) für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate vorgenommen und der L-Bank mitgeteilt werden sollte. Der VGH ließ keine Revision zu. Die Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an und hat bisher über 3000 Beratungen durchgeführt. Die Rückforderungsbescheide sollten von Fachanwälten überprüft werden. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.
Corona-Hilfe bereitet viele ProblemeVGH bestätigt erstinstanzliche Urteile – Rückforderungen rechtswidrig
Am 2. Oktober 2025 verhandelte der VGH vier Musterverfahren zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen, am 7. Oktober zwei weitere. In den beiden von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts war die Rückforderung nicht vom Verwaltungsverfahrensgesetz gedeckt. Die L-Bank sei davon ausgegangen, dass die bewilligte Geldleistung nicht für den im jeweiligen Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Dieser Auffassung widersprach der VGH: Die Bewilligungen seien rechtmäßig ergangen.
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Die von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren im Detail
VG Stuttgart, Az. 4 K 177/23
- Unser Mandant betreibt ein Friseurgeschäft und erhielt im Frühjahr 2020 eine Soforthilfe von 15.000 Euro.
- 2021 forderte die L-Bank 10 424 Euro zurück, da sein Betrieb nach dem Lockdown wieder besser lief.
- Das VG Stuttgart hob den Bescheid auf; der VGH bestätigte das Urteil nun vollumfänglich.
- Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im Frühjahr 2020 einen massiven Umsatzeinbruch erlitten hatte und deshalb einen legitimen Anspruch auf Soforthilfe besaß.
- Der VGH bestätigte das Urteil.
VG Karlsruhe, Az. 14 K 2955/23
- Das Unternehmen beliefert Friseur- und Kosmetiksalons und war im ersten Lockdown praktisch handlungsunfähig, weil die Salons geschlossen bleiben mussten.
- Die L-Bank forderte einen Teilbetrag der Soforthilfe zurück.
- Das VG Karlsruhe erklärte den Bescheid für rechtswidrig, da die Richtlinien unklar waren.
- Nach Auffassung des Gerichts war die Förderung rechtmäßig; die Antragsteller hätten im Vertrauen auf die Zusage Dispositionen getroffen.
- Der VGH bestätigte das Urteil.
Gericht stärkt Rechtssicherheit und Vertrauen in staatliches Handeln
Die Urteile haben aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weitreichende Bedeutung über Baden-Württemberg hinaus. Der VGH stellte klar, dass eine Bewilligung von Soforthilfen eine rechtlich verbindliche Zuwendung war. Eine spätere Korrektur dürfe nur erfolgen, wenn nachweislich falsche Angaben gemacht wurden – was in den Verfahren nicht der Fall war.
Die Verwaltung hat aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer mit dem Rückforderungssystem einen erheblichen Vertrauensverlust bei Bürgern riskiert. Staatliches Krisenmanagement müsse „verlässlich und berechenbar“ sein. „Der VGH hat in außergewöhnlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Soforthilfen keine Darlehen sind“, betonte Fachanwalt Marc Malleis von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, der beide Verfahren führte. „Unsere Mandanten konnten sich auf die Zusagen des Staates verlassen. Dieses Urteil stärkt nicht nur Unternehmer, sondern auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit öffentlicher Verwaltung.“
Bedeutung für weitere Verfahren zur Corona-Soforthilfe
Mit den Entscheidungen vom 8. Oktober 2025 schafft der VGH Baden-Württemberg die erste obergerichtliche Leitlinie im bundesweiten Streit um Corona-Soforthilfen. Viele Verwaltungsgerichte hatten zuvor ähnlich entschieden, doch eine klare Linie der Obergerichte fehlte bislang. Für Betroffene bedeutet das:
- Das Land Baden-Württemberg zahlte während der Pandemie rund 245.000 Soforthilfen in Höhe von insgesamt 2,3 Milliarden Euro aus.
- Die L-Bank forderte später in rund 117.000 Fällen Geld zurück – insgesamt rund 862 Millionen Euro.
- Gegen die Rückforderungsbescheide sind derzeit noch rund 1.400 Klagen anhängig.
- Rückforderungsbescheide haben jetzt schlechte Erfolgsaussichten.
- Unternehmer, die gegen die L-Bank geklagt haben, können auf positive Entscheidungen hoffen.
- Wer bisher gezahlt oder keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte prüfen, ob eine Rückforderung noch angegriffen werden kann.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu weiterhin eine kostenlose Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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