Vertrag über Online-Coaching nach Urteil des BGH nichtig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Oktober 2025 erneut deutlich gemacht, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt. Der BGH hat damit ein Urteil des OLG Oldenburg vom 17. Dezember 2024 bestätigt.

Damit hat der BGH auch seine Rechtsprechung vom 12. Juni 2025 konsequent fortgesetzt. Auch hier hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das FernUSG fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt. „In beiden Urteilen machte der BGH zudem deutlich, dass es unerheblich ist, ob der Teilnehmer den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen hat, denn das Fernunterrichtsschutzgesetz differenziere hier nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass der Teilnehmer kein Honorar für das Online-Coaching zahlen muss, bzw. gezahlte Beträge zurückfordern kann.

In dem aktuellen Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Namen „E-Commerce  Master Club“ geschlossen. Das Coaching beinhaltete verschiedene Module, wie z.B. „Einstieg in das E-Commerce Business“, die Einrichtung eines Online-Shops oder drei wöchentliche Coaching-Calls zu bestimmten Themen mit abschließenden Q&A zu allen Themen und Fragen. Außerdem erhielten die Teilnehmer einen lebenslangen Zugriff auf Lehrvideos. Kosten für das Coaching: 7.140,00 Euro.

Der Kläger machte geltend, dass der Vertrag nichtig sei, weil der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle und der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. Das OLG Oldenburg folgte der Argumentation und erklärte den Vertrag für nichtig. Der Kläger müsse daher keine Zahlungen leisten.

Der Anbieter des Online-Coachings legte Revision gegen das Urteil ein – jedoch ohne Erfolg: Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Oldenburg.

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass das Oberlandesgericht richtig erkannt habe, dass das Coaching die Voraussetzungen für Fernunterricht im Sinne des
§ 1 Abs. 1 FernUSG erfülle. So ziele der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Ein Schwerpunkt liege dabei auf der Wissensvermittlung durch Lehrvideos. Auch die Coaching-Calls hätten der Wissensvermittlung gedient. Das zeige sich insbesondere dadurch, dass sie zu bestimmten Themen durchgeführt wurden, so der BGH.

Zudem sei auch das Kriterium der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Coach und Teilnehmern erfüllt gewesen, führte der BGH weiter aus. Denn der Schwerpunkt habe auf dem lebenslangen Zugriff auf die Lehrvideos gelegen. Dies sei als asynchron zu werten und erfülle somit das Merkmal der räumlichen Trennung. Der Zugriff auf die Coaching Calls sollte hingegen nur für 12 Monate gewährt werden und falle somit hinter die Videos zurück. Zudem liege es nahe, dass sie lediglich eine optionale Hilfestellung bieten sollten.

Auch die Überwachung des Lernerfolgs sei gegeben. Dafür sei es ausreichend, wenn der Lernende durch Fragestellungen die Möglichkeit habe, den Lernerfolg individuell zu kontrollieren. Dies sei durch die „Q&A“ bei den Coaching Calls gegeben.

Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, entschied der BGH.

„Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Verträge über ein Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sein können. Das eröffnet in vielen Fällen den Teilnehmern die Möglichkeit, aus einem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/widerruf-online-coaching-vertrag/

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