Die verschiedenen Wege in die Teilzeit

Deutschland redet über vieles – derzeit auch über Teilzeit. Worum geht es in dieser Debatte eigentlich? Und welche Arbeitszeitrechte haben Arbeitnehmer?  

„Damit die Arbeit zum Leben passt.“ So bewarb die damalige schwarz-rote Koalition 2019 die neue Brückenteilzeit. Heute wird über die inzwischen rund 40 Prozent Teilzeitbeschäftigten im Land deutlich kontroverser gesprochen. Auf eine „Lifestyle-Teilzeit“ solle es keinen Rechtsanspruch geben, fordert etwa der Wirtschaftsflügel der CDU.  Ein generelles Recht auf Teilzeit existiert in Deutschland nicht. Arbeitszeit wird grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart. Doch es gibt gesetzliche Regelungen, wann Beschäftigte kürzertreten dürfen – also ihre Wochenstunden reduzieren können, meist mit entsprechend niedrigerem Einkommen. Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Varianten ohne Begründungspflicht: die Brückenteilzeit und der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung nach Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).  

Keine Begründung nötig: In diesem Gesetz ist festgelegt: Niemand muss erklären, warum er seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Es genügt ein schriftlicher Antrag mit Stundenumfang und gewünschter Verteilung – etwa Montag bis Mittwoch je sechs Stunden. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen, etwa wenn der Arbeitsablauf ernsthaft gestört würde. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsgericht.  

Brückenteilzeit – Teilzeit mit Rückfahrschein: Ein Beispiel: Die Großmutter der kleinen Anna möchte sich drei Jahre lang regelmäßig um ihre Enkelin kümmern und dafür ihre Arbeitszeit halbieren. Nach Ablauf kehrt sie wieder in Vollzeit zurück. Das ist typisch für die Brückenteilzeit – sie gilt befristet für mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Voraussetzung: Der Betrieb beschäftigt mehr als 45 Mitarbeitende, und das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten. 

Teilzeit auf Dauer: Anders liegt der Fall bei einem 60-jährigen Ingenieur, der seine letzten sieben Berufsjahre bis zur Rente nur noch Teilzeit arbeiten möchte. Sieben Jahre – das ist zu lange für die Brückenteilzeit, zudem will er gar keine Rückkehr. Für ihn greift der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, bestehend seit 2001. Auch hierfür gilt eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, der Anspruch greift aber schon dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.  

Selten genutzt: Beide Varianten sind bislang wenig verbreitet. Laut einer Untersuchung im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums nutzen nur rund 0,5 Prozent der Beschäftigten die Brückenteilzeit. Spötter vermuten, die aktuelle politische Diskussion könnte das bald ändern.  

Teilzeit mit Grund: Bekannter sind Teilzeitansprüche, die an bestimmte Lebenssituationen geknüpft sind – etwa für Eltern, pflegende Angehörige oder schwerbehinderte Menschen.  

Eltern- und Pflegezeit: Erziehende Mütter oder Väter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 32 Stunden für bis zu drei Jahre. Danach kehren sie automatisch zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. All das gilt, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Nein sagen darf der Chef zu einem entsprechenden Antrag nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Und das ist selten der Fall. Ganz ähnliche Regelungen gibt es für pflegende Angehörige. Wichtig noch: Anders als bei den anderen Teilzeitvarianten gilt in der Eltern- und Pflegezeit ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz.  

Schwerbehinderte – Sonderregeln: Schwerbehinderte haben Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nötig ist (§ 165 SGB IX). Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, wenn die Umsetzung unzumutbar wäre.  

Zurück in Vollzeit: Wichtig zu wissen: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet auch ein Rückkehrrecht. Wer schon in Teilzeit arbeitet, hat laut § 9 TzBfG einen Anspruch darauf, bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn im Betrieb eine Vollzeitstelle oder eine Stelle mit längerer Arbeitszeit frei wird. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte 2017 (Az. 9 AZR 259/16), dass dieser einklagbar ist. Wird ein geeigneter Bewerber übergangen, kann er Schadensersatz verlangen.  

Biallo-Tipp: Auch Minijobber profitieren: Wird ein regulärer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz ausgeschrieben, für den sie geeignet sind, müssen Arbeitgeber ihre Bewerbung vorrangig prüfen.  

Rolf Winkel/biallo.de 

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