Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2016 und dem 8. Oktober 2020 über eine Webseite von Tipico in Deutschland an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt rund 106.000 Euro verloren. Die erforderliche Lizenz für das Angebot in Deutschland hat Tipico erst am 9. Oktober 2020 erhalten. „Zuvor hätte Tipico Online-Sportwetten in Deutschland nicht anbieten dürfen. Da mit dem Angebot gegen das Verbot von Online-Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen wurde, waren die Wetten illegal und die abgeschlossenen Verträge somit nichtig. Wir haben für unseren Mandanten, der das Verbot nicht kannte, daher auf Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Wetteinsätze hatte der Kläger über in den Wettshops erhältliche sog. Kundenkarten getätigt. Das Guthaben steht dann auf der Webseite für Sportwetten zur Verfügung – unabhängig davon, ob online mit eigenen Geräten an den Sportwetten teilgenommen wird oder ob dazu die Terminals in den Wettshops genutzt werden.
Der Kläger hatte die Wetten zwar von seinen eigenen Geräten abgeschlossen. Da er für die Wetteinsätze jedoch die Kundenkarten genutzt hatte, versuchte Tipico sich aus der Verantwortung zu winden. Der Wettanbieter argumentierte, dass bei Kundenkarten die Einzahlungen stationär im Wettshop vorgenommen werden. Daher handele es sich um stationäres Glücksspiel. Die Verträge könnten somit nicht wegen Verstoß gegen das Verbot von Online-Glücksspielen nichtig sein.
Dieser Argumentation erteilte das OLG München eine klare Absage. Das Gericht machte deutlich, dass die Einzahlung über Kundenkarten lediglich ein alternativer Weg zur Zahlung über Kreditkarten sei. Beide Zahlungsarten ermöglichen es, online auf der Webseite der Beklagten an den Sportwetten teilzunehmen. Der Wettshop übernehme nur die Rolle des Zahlungsabwicklers, Veranstalter der Sportwetten bleibe Tipico und der eigentliche Wettvertrag werde online über die Webseite abgeschlossen, so das OLG.
Der Kläger habe außerdem glaubhaft versichert, dass er nur mit seinen privaten Geräten an den Wetten teilgenommen und die Terminals in den Wettshops nicht genutzt habe. Im Ergebnis sei dies ohnehin unerheblich, da es für den Rückzahlungsanspruch des Klägers keinen Unterschied mache, ob er vom eigenen Gerät oder über einen Terminal im Wettshop gespielt habe. Die Einzahlung über eine Kundenkarte mache aus einem Online-Glücksspiel kein stationäres Glücksspiel, stellte das OLG klar. Denn der eigentliche Wettvertrag könne jederzeit online und ohne soziale Kontrolle durch Mitarbeiter des Wettshops abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Barzahlung über die Kundenkarten erleichtere sogar den Zugang zu dem Online-Wettangebot.
Somit liege ein Verstoß gegen das Verbot von Online-Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag vor, da Tipico die erforderliche Lizenz unstreitig erst am 9. Oktober 2020 erhalten hat, führte das OLG München aus. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Genehmigung für ihr Sportwetten-Angebot beantragt hatte. Denn sie hatte den Einsatz ohnehin nicht auf maximal 1.000 Euro im Monat beschränkt und damit gegen das Einzahlungslimit verstoßen. Zudem waren auch unzulässige Ereigniswetten bzw. Livewetten möglich. Daher sei das Angebot der Beklagten ohnehin nicht erlaubnisfähig gewesen, so das OLG München.
Das Gericht machte weiter deutlich, dass es das in Deutschland geltende Verbot für Online-Sportwetten mit Erlaubnisvorbehalt im Einklang mit EU-Recht sieht, da mit dem Verbot Ziele des Allgemeinwohls wie Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Verfahren sei nicht notwendig.
„Bemerkenswert ist, dass das OLG die Revision nicht zugelassen hat. Das verdeutlicht umso mehr, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.
Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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