Meta vor OLG Stuttgart: Hunderte Klagen wegen Meta Pixel & Business Tools / Dr. Stoll & Sauer sieht gute Chancen auf Schadensersatz

Die Klagen zu Meta-Business-Tools erreichen jetzt die zweite Instanz: Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart fand am 6. November 2025 die mündliche Berufungsverhandlung in einer ganzen Serie von Klagen gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta statt. Der Vorwurf an Meta: Datenschutzverstoß durch das Ausspähen der Internetaktivitäten von Verbrauchern. Bundesweit sind nach einem Medienbericht bereits rund 2500 Urteile in erster Instanz zu Klagen wegen Meta-Business-Tools ergangen; mehrere Hundert Kläger erhielten vierstellige, in einigen Fällen auch fünfstellige Entschädigungen, allein in Stuttgart sind 268 Verfahren anhängig. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet die kritischen Nachfragen am OLG Stuttgart durch den Senatsvorsitzenden zu Zweck und Umfang der Datenverarbeitung bei Meta als wichtiges Signal für den Datenschutz – Betroffene können ihre Chancen auf Schadensersatz im kostenlosen Meta-Pixel-Online-Check der Kanzlei prüfen lassen.

OLG Stuttgart fragt nach: „Was passiert mit den Daten?“

Die Süddeutsche Zeitung beschreibt am 7. November 2025 eine bundesweite Klagewelle: Mehrere Tausend Kläger werfen Meta vor, sie mithilfe unsichtbarer Tracking-Werkzeuge quer durchs Internet zu verfolgen und gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstoßen. Rund 2500 Urteile von Amts- und Landgerichten liegen laut SZ bereits vor, mehrere Hundert Kläger haben Schadensersatz zugesprochen bekommen – oft vierstellige, teilweise aber auch fünfstellige Beträge.

Vor dem OLG Stuttgart wird dieser Streit nun „eine Etage höher“ geführt. Der Bericht der Süddeutschen Zeitung hebt folgende Punkte hervor:

  • In Stuttgart sind derzeit 268 Berufungsverfahren zu den Meta-Business-Tools anhängig.
  • Senatsvorsitzender Markus Geßler dämpfte laut SZ zunächst die Erwartung eines großen Grundsatzurteils: „Der Senat hat nicht die Aufgabe, mit allgemeinen Erwägungen das Geschäftsmodell von Meta zu durchleuchten.“ Zunächst müsse geklärt werden, welche Webseiten der jeweilige Kläger besucht habe und ob dort eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vorlag.
  • Im Mittelpunkt steht aus Sicht Geßlers indes die Frage, was bei Meta mit den von Webseiten weitergeleiteten Informationen geschieht. Wörtlich zitiert ihn die SZ mit: „Genau diese Frage stellen wir uns auch: Was passiert mit den Daten?“
  • Meta trägt nach dem Bericht vor, die Daten würden ohne Einwilligung nicht für personalisierte Werbung genutzt, sondern für „Sicherheits- und Integritätszwecke“. Geßler verweist jedoch darauf, dass DSGVO und EuGH dafür enge Grenzen ziehen: Eine Verarbeitung sei nur zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen wirklich erforderlich sei – was Meta dem Gericht bisher nicht plausibel erklärt habe. Sein Fazit laut SZ: „Ich sehe nicht, was genau die Zwecke der Verarbeitung sind. Uns würde auch interessieren, welche Daten das genau sind.“

Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer zeigt die Verhandlung, dass Meta sich im Berufungsverfahren detaillierten Fragen zur Datenverarbeitung stellen muss – eine reine Berufung auf pauschale „Sicherheitszwecke“ reicht nach der klaren Ansage des Senats nicht.

Was steckt hinter Meta Pixel und den Business Tools?

Die in den Verfahren angegriffenen „Business Tools“ sind unsichtbare technische Bausteine, die Webseitenbetreiber im Einvernehmen mit Meta einbauen – etwa auf Nachrichtenseiten, in Online-Shops oder Reiseportalen, aber auch auf besonders sensiblen Angeboten zu Gesundheit oder Partnersuche.

Ihr Ziel: Nutzer von Facebook und Instagram über viele verschiedene Seiten hinweg wiederzuerkennen und ihr Verhalten lückenlos auszuwerten. Nach dem vom Landgericht Leipzig zitierten technischen Gutachten kann „jeder Nutzer zu jeder Zeit individuell erkennbar“ sein, sobald er im Internet unterwegs ist – auch dann, wenn er gerade nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt ist.

Meta Pixel und weitere Business Tools funktionieren dabei typischerweise so:

  • Beim Aufruf einer mit Meta-Tools ausgestatteten Seite wird automatisch eine Verbindung zu Meta-Servern hergestellt.
  • Dabei werden technische Daten (IP-Adresse, Geräte- und Browserinformationen, Zeitpunkt, aufgerufene URL) und Inhaltsdaten (z. B. besuchte Unterseiten, Klicks auf bestimmte Buttons, getätigte Käufe) an Meta übermittelt.
  • Diese Informationen können mit vorhandenen Meta-Profilen verknüpft und zu einem detaillierten „digitalen Fingerabdruck“ zusammengeführt werden, mit dem Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiedererkannt werden.
  • Über zusätzliche Schnittstellen wie die „Conversion API“ können Webseitenbetreiber Tracking-Informationen sogar direkt von eigenen Servern an Meta schicken – für Nutzer praktisch unsichtbar und technisch schwer zu kontrollieren.

Nach Recherchen von Verbraucherschützern werden so auch hochsensible Informationen erfasst – etwa zu Gesundheit, psychischen Problemen, Sexualität oder finanzieller Situation –, wenn Betroffene entsprechende Webseiten besuchen. Für Meta sind diese Daten geschäftlich hochattraktiv: Laut Bundeskartellamt erzielte der Konzern allein im Jahr 2021 rund 115 Milliarden Dollar mit personalisierter Werbung.

Rechtlicher Hintergrund: BGH ebnet Weg, LG Leipzig setzt Maßstab

Die SZ ordnet die Stuttgarter Verfahren in einen größeren rechtlichen Kontext ein:

  • Die Grundlage für Schadenersatzansprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr gelegt. Er hat entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO immaterielle Schäden begründen können – ähnlich einem Schmerzensgeld. Schon „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten“ kann nach dem BGH ein solcher Schaden sein; ein Nachweis konkreter finanzieller Einbußen ist nicht erforderlich. Das erste BGH-Verfahren betraf eine eher symbolische Summe von 100 Euro.
  • Im Fall des Landgerichts Leipzig, auf das sich die SZ bezieht, ging es dagegen um deutlich höhere Beträge. Das Gericht verurteilte Meta zu 5000 Euro Schadenersatz. Es stellte dabei nicht nur auf die Einbußen an Privatsphäre und das Gefühl ständiger Überwachung ab, sondern ausdrücklich auch auf den wirtschaftlichen Wert der Daten für Meta: Der finanzielle Wert eines vollständigen Nutzerprofils sei für datengetriebene Märkte „enorm“. Mit personalisierter Werbung hat Meta laut Bundeskartellamt 115 Milliarden Dollar im Jahr 2021 eingenommen.

Einschätzung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bewertet den Stand der Dinge wie folgt:

  • Die kritischen Nachfragen des OLG Stuttgart zu Zweck, Umfang und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zeigen, dass sich Gerichte nicht mit pauschalen Formeln zufriedengeben. Meta muss konkret offenlegen, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet werden.
  • Mit der BGH-Entscheidung zum immateriellen DSGVO-Schaden und dem Leipziger Urteil von 5000 Euro Schadenersatz liegen klare Orientierungspunkte vor: Von eher symbolischen Beträgen bis zu mehreren Tausend Euro ist je nach Intensität der Beeinträchtigung vieles möglich.
  • Dass bereits mehrere Hundert Kläger in erster Instanz erfolgreich waren, obwohl der Großteil der Urteile noch Meta zugutekam, zeigt: Wer seine Ansprüche konsequent verfolgt und technisch wie rechtlich sauber vorträgt, hat realistische Erfolgschancen.

Die Verfahren in Stuttgart sind ein Lackmustest dafür, wie ernst die Gerichte den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter datengetriebener Geschäftsmodelle nehmen, heißt es aus der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer. Wenn ein Konzern Milliarden mit Werbung verdient, die auf heimlich aufgebauten Profilen beruht, muss er lückenlos erklären können, was er mit den Daten der Nutzer macht.

Verbraucher, die Webseiten mit Meta Pixel oder anderen Meta-Business-Tools genutzt haben und sich durch die unsichtbare Überwachung beeinträchtigt fühlen, sollten ihre Rechte prüfen lassen. Dr. Stoll & Sauer bietet dafür eine kostenlose Ersteinschätzung im Meta-Pixel-Online-Check an.

Wer ist betroffen – und wie können Verbraucher ihre Rechte durchsetzen?

Betroffen sind Millionen Internetnutzer – auch solche ohne Facebook- oder Instagram-Konto. Entscheidend ist nicht die Nutzung der Plattformen, sondern der Besuch von Drittwebseiten, die Meta Business Tools eingebunden haben. Dazu zählen laut Stiftung Warentest unter anderem:

  • Medien: spiegel.de, bild.de, tageschau.de, stern.de, faz.net
  • Gesundheitsseiten: apotheken.de, docmorris.de, helios-gesundheit.de, jameda.de
  • Dating: parship.de, lovescout24.de, amorelie.de
  • Freizeit & Reisen: bahn.de, airbnb.de, holidaycheck.de
  • Intimsphäre: nie-wieder-alkohol.de, fertility.com, krebshilfe.de

Gerichte sehen bereits das subjektive Gefühl, ausgespäht worden zu sein, als ausreichend für einen Entschädigungsanspruch. Beweise wie Screenshots, Datenschutzerklärungen oder Cookie-Banner helfen bei der Geltendmachung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt Verbrauchern in der kostenlosen Ersteinschätzung im Meta-Pixel-Online-Check rechtliche Möglichkeiten gegen den Tech-Konzern Meta auf.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Lahr gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien Deutschlands. Bundesweite Bekanntheit erlangte sie durch ihre Pionierarbeit im Dieselskandal, zahlreiche Musterfeststellungsklagen sowie Massenverfahren im Bank-, Versicherungs- und Datenschutzrecht. Die Anwälte der Kanzlei führen unter anderem Sammelklagen zu großen Datenlecks, vertreten Betroffene von Meta Pixel, Online-Coaching-Fällen und Abgasskandalen und haben bereits tausende Geschädigte erfolgreich zu Entschädigungen geführt. Fachpresse und Branchenmedien – darunter das JUVE-Handbuch – bescheinigen der Kanzlei seit Jahren besondere Expertise in der kollektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten.

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