Kernaussagen des Urteils
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Zwecksetzung in dem Bewilligungsbescheid nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots erfüllt. Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont ist der Bescheid hinsichtlich der Zweckbestimmung insgesamt unbestimmt. Die L-Bank hatte behauptet, die Geldleistung sei nur dann zweckgemäß verwendet worden, wenn bei rückblickender Betrachtung feststeht, dass der Betroffene in dem genannten Zeitraum in der Summe mehr Ausgaben als Einnahmen zu verzeichnen hatte. Einen solchen Liquiditätsengpass sieht die L-Bank nur dann als gegeben an, wenn bei rückblickender Betrachtung feststeht, dass der jeweils Betroffene in dem genannten Zeitraum in der Summe (saldierend) mehr Ausgaben als Einnahmen zu verzeichnen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied jedoch, dass aus dem Bewilligungsbescheid nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt, dass aus Sicht der Beklagten auf eine saldierende Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Drei-Monats-Zeitraum abzustellen sein soll. Auch unter Berücksichtigung aller für den klagenden Hotelbetrieb als Leistungsempfänger erkennbaren Umstände lässt sich dem Inhalt des begünstigenden Leistungsbescheids nicht hinreichend bestimmt entnehmen, dass eine solche saldierende Betrachtung zugrunde zu legen war. Deshalb war die Rückforderung der Corona-Soforthilfe rechtswidrig.
Wer profitiert von diesem Urteil?
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Rückforderung Corona-Soforthilfe hat weitreichende Folgen für tausende Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg:
Profitieren werden alle Antragsteller, die:
- ihren Antrag auf Corona-Soforthilfe bis zum 7. April 2020 gestellt haben und
- Klage gegen den Rückforderungsbescheid erhoben haben oder
- sich noch im Widerspruchsverfahren gegen die Rückforderung befinden
Für Anträge, die bis zum 7. April 2020 gestellt wurden, war der Verwendungszweck in den damaligen Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend bestimmt. Die Rückforderungen sind daher rechtswidrig.
"Das Urteil ist eindeutig. Die L-Bank muss jetzt schnellstmöglich die unrechtmäßigen Rückforderungsbescheide zurücknehmen", so Rechtsanwältin Christina Oberdorfer, Partnerin der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte.
Bereits zurückgezahlte Corona-Soforthilfen
Besonders brisant: Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die sich nicht gegen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe gewehrt haben. Die Musterentscheidungen des VGH gelten zwar nicht unmittelbar für diejenigen Unternehmen, die die Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben. Dennoch steht jetzt fest, dass die Rückforderungsbescheide für Coronahilfen, die bis zum 07. April 2020 beantragt wurden, rechtswidrig waren.
"Auch hier muss die L-Bank handeln. Es kann nicht sein, dass diejenigen, die auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertraut haben, jetzt leer ausgehen", betont Rechtsanwältin Christina Oberdorfer.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Unternehmen, die von der Rückforderung der Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg betroffen sind, sollten jetzt aktiv werden:
Anträge bis 7. April 2020: Wer seinen Antrag bis zu diesem Datum gestellt hat und einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, sollte umgehend rechtliche Schritte prüfen. Die Rückforderungsbescheide sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig.
- Bereits zurückgezahlte Beträge: Auch wer die Soforthilfe bereits zurückgezahlt hat, sollte prüfen lassen, ob eine Rückforderung der gezahlten Beträge möglich ist.
- Laufende Verfahren: Wer sich bereits im Widerspruchs- oder Klageverfahren befindet, kann sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs berufen.
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Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart hat sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Mit insgesamt 6 Rechtsanwälten, davon 2 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, betreut die Kanzlei alle Rechtsgebiete mit Bezug zu Bankgeschäften und Kapitalanlagen. Im Bereich der Coronahilfen betreut die Kanzlei über tausend Unternehmen und Selbstständige. Mit dem Urteil vom 8. Oktober 2025 hat sie einen wichtigen Präzedenzfall geschaffen.
Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein großer Schwerpunkt der Kanzlei. Mit insgesamt 6 Rechtsanwälten und 2 Fachanwälten für Bank-und Kapitalmarktrecht werden alle Rechtsgebiete die einen Bezug zu Bankgeschäften und Kapitalanlagen haben, wozu auch das kapitalmarktnahe Gesellschaftsrecht, das Immobilienrecht und das Versicherungsrecht gehören, betreut.
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