Das ist nicht automatisch der Fall. Zuwendungen zu Lebzeiten werden keinesfalls automatisch nach dem Tod verrechnet.
Beispiel: Herr Müller überträgt seinem Sohn ein Baugrundstück. Notariell wird festgehalten, dass dies im Erbfall auszugleichen ist. Zu einem späteren Zeitpunkt schenkt er der Tochter 200.000 Euro, ohne etwas schriftlich festzuhalten. Nach dem Tod des Vaters fordert die Tochter ihren Anteil am Baugrundstück des Bruders ein. Dieser argumentiert, dass sie ja bereits 200.000 Euro erhalten habe, was ein angemessener Ausgleich sei. Da es dazu allerdings keine schriftliche Anordnung des Vaters gibt, fallen die 200.000 Euro, die die Schwester erhalten hat, aus dem Nachlass heraus, sie müssen nicht ausgeglichen werden.
Lösung: Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und möchte, dass es nach dem Tod unter Kindern ausgeglichen wird, muss dies vertraglich bei der Schenkung festhalten.
Irrtum 13: „Wenn ich etwas verschenke, ist es aus der Erbmasse raus."
Das ist nicht ganz richtig. Wenn durch die Schenkung Verwandte, denen ein Pflichtteil zusteht – Kinder und Ehepartner – benachteiligt werden, können sie nach dem Tod des Erblassers verlangen, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils anteilig berücksichtigt wird. Das gilt für Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod vorgenommen wurden. Je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt, wird sie anteilig bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Wurde die Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod gemacht, wird sie zu 100 Prozent angerechnet, wurde sie aber bereits fünf Jahre davor getätigt, werden noch 50 Prozent angerechnet. Pro Jahr sinkt der Anrechnungswert um zehn Prozent.
Beispiel: Herr Müller hat zwei Kinder und ein Haus im Wert von 400.00 Euro. Jedes Kind würde davon je die Hälfte erben, also 200.000 Euro. Fünf Jahre vor seinem Tod schenkt Herr Müller das Haus seiner Tochter. Aber: Der Bruder darf nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil am Haus verlangen, weil die Schenkung erst fünf Jahre vergangen ist. Also wird die sogenannte fiktive Erbmasse berechnet, die Schenkung wird dabei nur zu 50 Prozent berücksichtigt, also zu 200.000 Euro statt 400.000 Euro. Der gesetzliche Erbanteil vom Bruder würde bei 100.000 liegen, er müsste sich ja das Erbe ja mit der Schwester teilen. Da ihm aber nur der Pflichtteil zusteht, habliert sich der gesetzliche Erbanspruch nochmal um die Hälfte. So bleiben dem Bruder noch 50.000 Euro Pflichtanteil.
Lösung: Sollte der Vater wünschen, dass der Sohn leer ausgeht, dann müsste er das Haus schon mindestens zehn Jahre vor seinem Tod der Tochter geschenkt haben.
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