Datenleck beim Landratsamt Enzkreis: Online-Führerscheinanträge monatelang potenziell einsehbar

Beim Landratsamt Enzkreis waren personenbezogene Daten aus Online-Anträgen zur Beantragung eines Führerscheins über Monate potenziell im Internet einsehbar. Nach einer Pressemitteilung des Landratsamts Enzkreis vom 10. Oktober 2025 und einem Betroffenenschreiben der Behörde vom 16. Oktober 2025 bestand die potenzielle Zugänglichkeit im Zeitraum vom 22. Januar 2025 bis zum 8. Oktober 2025 und betrifft Fahrerlaubnisanträge, die seit dem 1. Januar 2024 über den Online-Dienst an das Landratsamt übermittelt wurden. Der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer liegt ein Betroffenenschreiben vor. Dr. Stoll & Sauer bewertet den Vorfall als erhebliches Datenschutzrisiko, weil Identitätsmissbrauch und Phishing begünstigt werden können, und prüft mögliche Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO – eine kostenlose Ersteinschätzung bietet die Kanzlei im Datenleck-Online-Check. Nach Angaben der Kanzlei hat Dr. Stoll & Sauer in vergleichbaren Fällen bereits bis zu 3.000 Euro DSGVO-Schadensersatz für Mandanten vor Gericht erwirkt.

Was beim Datenleck im Landratsamt Enzkreis passiert sein soll

Laut Pressemitteilung und Betroffenenschreiben des Landratsamts Enzkreis waren personenbezogene Daten aus Online-Führerscheinanträgen über eine nicht verlinkte Internetadresse aufrufbar. Über den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) wurde die Behörde am 8. Oktober 2025 auf den Vorfall hingewiesen; der betroffene Server wurde danach abgeschaltet und eine Ursachenanalyse eingeleitet.

Wichtige Fakten aus dem Betroffenenschreiben

  • Zeitraum der potenziellen Zugänglichkeit: 22. Januar 2025 bis 8. Oktober 2025.
  • Betroffen sind Daten aus Fahrerlaubnisanträgen, die vom 1. Januar 2024 bis 8. Oktober 2025 über den Online-Dienst übermittelt wurden.
  • Betroffene Datenkategorien laut Behörde (Auszug):
    • Vor- und Nachname, Geburtsname, Geschlecht
    • Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
    • Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
    • Angaben zu Fahrschule, Prüfdatum/-ort und Prüfungssprache
    • Angaben zu vorhandenen Fahrerlaubnissen (Klassen, Erteilungsdatum, ausstellende Behörde), sofern übermittelt
    • Kontextangaben, z. B. Informationen über gerichtliche Einziehungen eines Führerscheins oder eine Versicherung an Eides statt, sofern übermittelt
    • Passbild und Unterschrift waren als Anlagen ebenfalls betroffen; eine nachträgliche Zuordnung von Passbild/Unterschrift zu Name/Anschrift in den Anträgen sei allerdings nicht möglich.
    • Nicht betroffen laut Behörde: weitere Anlagen wie Gesundheitszeugnisse, Nachweise über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Ausweiskopien sowie Kontodaten.
    • Zugriffsweg: laut Landratsamt kein „Durchklicken“ über Navigationselemente, sondern nur durch gezielte Manipulation beziehungsweise Eingabe einer Internetadresse.

Risiken: Was Betroffene laut Behörde beachten sollen

Das Landratsamt Enzkreis nennt insbesondere folgende Risiken und Hinweise:

  • Möglichkeit des Identitätsdiebstahls, wenn unbefugte Dritte Einsicht genommen haben; erhöhtes Risiko, falls Daten weiterverbreitet wurden.
  • Möglichkeit einer Rufschädigung, wenn im Antrag Angaben zu einer gerichtlichen Einziehung eines Führerscheins enthalten waren.
  • Erhöhte Phishing-Gefahr: Betroffene sollen Post- und E-Mails besonders kritisch prüfen; die Behörde frage nach eigener Darstellung nie per E-Mail nach sensiblen Daten wie Zugangsdaten oder Kontonummern.

Maßnahmen: Was das Landratsamt nach eigenen Angaben getan hat

  • Abschaltung des betroffenen Servers und Deaktivierung der Netzwerk-Konnektivität nach Kenntnis am 8. Oktober 2025.
  • Einberufung eines IT-Notfall-Teams, Erstellung eines Serverklons und Ursachenanalyse.
  • Einbindung externer Stellen (u. a. Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg, Zentrale Ansprechstelle Cybercrime) sowie Beratung durch den LfDI.

Europäische und deutsche Rechtsprechung auf Verbraucherseite

Das Schreiben des Landratsamts ist eine Betroffeneninformation nach Art. 34 DSGVO und deutet auf ein aus Sicht der Behörde potenziell hohes Risiko hin. Für Betroffene kommt daneben ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Die europäische Rechtsprechung (EuGH) hat die Leitplanken für Art. 82 DSGVO konkretisiert:

  • Ein DSGVO-Verstoß allein reicht nicht automatisch; zusätzlich muss ein Schaden vorliegen und kausal auf dem Verstoß beruhen.
  • Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten nach einem Datenschutzvorfall kann einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen – entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
  • Die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung greift diese Linie auf: Der Bundesgerichtshof hat im Facebook-Scraping-Komplex die Bedeutung des Kontrollverlusts über personenbezogene Daten für Art. 82 DSGVO herausgearbeitet und Maßstäbe für die Praxis geschärft.
  • Bei der Bemessung kommt es nach der Rechtsprechung maßgeblich auf die konkrete Fallkonstellation an (Art und Umfang der Daten, Reichweite, Dauer, Folgen und Risiken).
    Zugleich zeigen Entscheidungen deutscher Gerichte, dass Betroffene die konkrete Beeinträchtigung nachvollziehbar darlegen müssen; pauschale Sorgen ohne einzelfallbezogene Grundlage reichen regelmäßig nicht aus.

Erfolge von Dr. Stoll & Sauer in Datenschutzfällen

Dr. Stoll & Sauer hat in vergleichbaren Datenschutzkomplexen bereits Erfolge erzielt und führt Verfahren bundesweit:

  • Landgericht München: Nach Angaben der Kanzlei wurden 3.000 Euro Schadensersatz für einen Betroffenen des Facebook-Datenlecks erstritten (Az. 47 O 461/24).
  • Sammelklage Facebook-Datenleck: Der vzbv führt eine Verbandsklage gegen Meta; Betroffene können Ansprüche gebündelt verfolgen. Dr. Stoll & Sauer ist über die Litigation-Struktur an der Durchsetzung von Ansprüchen in diesem Komplex beteiligt.
  • Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet die Kanzlei im Datenleck-Online-Check.

Bewertung von Dr. Stoll & Sauer und nächste Schritte für Betroffene

Aus Sicht von Dr. Stoll & Sauer ist der Vorfall rechtlich ernst zu nehmen, weil nach der behördlichen Risikodarstellung insbesondere Identitätsmissbrauch und Phishing begünstigt werden können. Ob und in welcher Höhe ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon,

  • welche konkreten Daten im Online-Antrag enthalten waren (z. B. Kontaktdaten, Fahrerlaubnis-Historie, mögliche Einziehungsangaben),
  • ob sich konkrete Missbrauchsrisiken oder belastende Folgen ergeben,
  • wie die Zugänglichkeit technisch ausgestaltet war und welche Schutzmaßnahmen fehlten.

Dr. Stoll & Sauer prüft Ansprüche Betroffener anhand der individuellen Betroffenheit. Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet die Kanzlei im Datenleck-Online-Check.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Stoll & Sauer zählt zu den führenden Verbraucherkanzleien
Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den führenden Kanzleien im deutschen Verbraucherschutz. Mit 18 Rechtsanwälten und Fachanwälten betreut die Kanzlei an den Standorten Lahr und Stuttgart Mandanten in zentralen Rechtsgebieten. Schwerpunkte sind unter anderem Bank- und Kapitalmarktrecht, der Abgasskandal, Arbeits-, Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und handelten für rund 260.000 Verbraucher einen Vergleich über 830 Millionen Euro aus. Aktuell führen sie in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG mit ersten Erfolgen in der ersten Instanz. Außerdem vertreten Anwälte der Kanzlei Kläger in der Sammelklage zum Facebook-Datenleck gegen den Tech-Konzern Meta in Deutschland.

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