Pflegebedürftig – und dann?
Pflegebedürftigkeit kommt häufig plötzlich, etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz, manchmal aber auch schleichend. Für Betroffene und ihre Familien beginnt dann eine Phase, die von Unsicherheit und organisatorischen Herausforderungen geprägt ist. Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dafür ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig ist, die der jeweiligen Krankenkasse angegliedert ist. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft anschließend, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Das Ergebnis entscheidet über den Pflegegrad und damit über die Leistungen, auf die Anspruch besteht.
Die fünf Pflegegrade
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird laut ARAG Experten in fünf Pflegegraden abgebildet. Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit. Der Pflegegrad und somit auch die zur Verfügung stehenden Leistungen der Pflegeversicherung steigen, je geringer die Selbstständigkeit ist. Bei der Einstufung fragt ein Gutachter Kriterien zu sechs Lebensbereichen ab. Je nach Schwere der Beeinträchtigung wird anhand einer Punkte-Skala der persönliche Pflegegrad ermittelt.
Frühzeitige Beratung sinnvoll
Neben der emotionalen Belastung sehen sich viele Familien mit umfangreichen Formalitäten konfrontiert. Verträge mit Pflegeheimen, Anträge auf Leistungen, gegebenenfalls die Organisation ambulanter Pflege oder notwendiger Umbauten in der Wohnung müssen oft innerhalb kurzer Zeit geregelt werden. Die ARAG Experten raten Betroffenen, sich frühzeitig beraten zu lassen. Auf diese Pflegeberatung durch die Pflegekasse gibt es sogar einen gesetzlichen Anspruch (Paragraf 7a Sozialgesetzbuch XI). Auch Pflegestützpunkte oder Sozialdienste von Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen bieten Beratungen an. Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend umfangreiche Informationen zur Pflegeberatung zur Verfügung.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass darüber hinaus das örtliche Sozialamt, kommunale Senioren- und Pflegeberatungen, kirchliche Institutionen und Wohlfahrtsverbände, ambulante Pflegedienste oder Pflegeheime selbst als Anlaufstellen für eine persönliche Beratung dienen. Auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) bietet Beratungen zu Heimkosten an.
Was Pflege wirklich kostet
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt feste Zuschüsse, die sich nach Pflegegrad und Pflegeform richten. Die tatsächlichen Kosten, insbesondere in Pflegeheimen, liegen jedoch häufig deutlich darüber. Neben den pflegebedingten Kosten fallen Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten an.
Der daraus resultierende Eigenanteil kann schnell mehrere tausend Euro im Monat betragen. Im Bundesdurchschnitt zahlen Heimbewohner laut IW-Studie monatlich knapp 3.000 Euro im ersten Jahr ihres Aufenthaltes. Aber auch hier gibt es deutliche regionale Unterschiede: Während die Selbstkosten in Sachsen-Anhalt im Schnitt bei rund 2.500 Euro monatlich liegen, müssen Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen rund 3.300 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen.
Vorhandenes Vermögen muss für Pflege eingesetzt werden
Reichen Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht aus, kann die Sozialhilfe einspringen. Allerdings erst, nachdem vorhandenes Vermögen weitgehend aufgebraucht wurde. Auch eine alleinige Eigentümerschaft einer Immobilie kann unter Umständen nicht verhindern, dass das Haus zum verwertbaren Vermögen gezählt wird. In einem konkreten Fall musste ein Alleineigentümer sein Haus verkaufen, um die Pflegekosten seiner Frau in einem stationären Pflegeheim zu bezahlen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 A 3076/15). Das gilt zumindest dann, wenn – wie im Fall – die Immobilie nicht angemessen im Sinne von Paragraf 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII ist.
Kosten für Pflege von der Steuer absetzbar?
Sind Pflegekosten außergewöhnlich hoch und deshalb unzumutbar, können sie unter Umständen nach Paragraf 33 Einkommenssteuergesetz von der Steuer abgesetzt werden. Daneben können Kosten, die zum Beispiel für eine Haushalts- oder Einkaufshilfe anfallen, als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.
Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen
Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 gilt: Kinder werden erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt es darunter, übernimmt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Pflegekosten.
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