Kurzarbeitergeld nur bei echtem Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer haben insbesondere dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall kommt und sie kein oder weniger Entgelt erhalten. Das Landessozialgericht Darmstadt entschied laut ARAG Experten jedoch, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nur abgeschlossen wurde, um danach Kurzarbeitergeld oder andere Sozialleistungen zu beziehen. In diesem Fall liegt kein wirksames Arbeitsverhältnis vor (Az.: 7 AL 5/23).
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