Rauchen in der Mietwohnung: Was erlaubt ist – und was nicht

Rauchen ist in der Mietwohnung zwar erlaubt, doch es gibt Grenzen. Denn wo der eigene Lebensstil die Rechte anderer beeinträchtigt, kommt es immer wieder zu Streit. Anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31. Mai zeigen die ARAG Experten anhand einiger Urteile, wann Rauchen noch zulässig bleibt, wann Mieter haften müssen und welche Ansprüche Nachbarn bei starker Rauchbelästigung haben.

Schönheitsreparatur oder Schadensersatz?
Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrer eigenen Wohnung rauchen, da das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass starke Raucher beim Auszug unter Umständen Schadensersatz leisten müssen, wenn die Wohnung so stark in Mitleidenschaft gezogen ist, dass Schönheitsreparaturen nicht mehr genügen. In einem konkreten Fall hatte der Vermieter zu Recht die Kaution gegen Schadensersatzansprüche aufgerechnet, weil Decken, Wände und Türen durch den Zigarettenrauch stark vergilbt waren und sich der Rauch in die Wände „gefressen“ hatte (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 37/07).

Wenn Zigarettenrauch zum Mietmangel wird
Das Amtsgericht Bremen hat einem Mieter wegen Zigarettenrauchs aus der Nachbarwohnung eine Mietminderung zugesprochen. Sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung rauchte ein Mieter mindestens eine Packung Zigaretten am Tag. Im Sommer standen Fenster und Balkontüren ständig weit offen. Dadurch zog der Rauch permanent nach oben – unter anderem in die Wohnung seines Nachbarn, der über ihm wohnte. Dieser war Nichtraucher und fühlte sich durch den aufsteigenden Qualm derart gestört, dass er seine Fenster nicht mehr öffnen wollte. Der Nichtraucher verlangte von seiner Vermieterin, Abhilfe zu schaffen. Als diese der Aufforderung nicht nachkam, minderte der Mann seine Miete um 20 Prozent. Dagegen wehrte sich die Vermieterin vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Denn laut ARAG Experten waren auch die Richter der Ansicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen durch zu viel Zigarettenrauch als Mietmangel einzustufen seien. Weil der nichtrauchende Mieter dem Rauch dauerhaft ausgesetzt gewesen sei, habe er die Miete mindern dürfen. Zudem hatte der Mann einen Anspruch auf Beseitigung der Belästigung durch den qualmenden Nachbarn (Amtsgericht Bremen, Az.: 17 C 332/22, noch nicht rechtskräftig).

Eingeschränktes Rauchen auf dem Balkon
Auch in einem anderen Fall ging es um nachbarschaftliche Differenzen über das Rauchen auf dem Balkon. Ein älteres Ehepaar hatte sogar ein Rauchprotokoll angefertigt, um den übermäßigen Zigarettenkonsum der qualmenden Nachbarn festzuhalten. Danach waren es mehr als 20 Glimmstängel, die das Raucher-Pärchen pro Tag auf dem Balkon rauchte. Sie verlangten ein über den Tag verteiltes, mehrstündiges Rauchverbot. Die Raucher hingegen behaupteten, lediglich zwölf Zigaretten täglich zu konsumieren. Zudem gaben sie an, sie seien schon so rücksichtsvoll, nie gemeinsam auf dem Balkon zu rauchen, um möglichst wenig Rauch zu produzieren. Am Ende fällte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung, die beiden Parteien schmeckte: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden. Im Gegenzug muss der Nachbar das Rauchen zu festgelegten Zeiten dulden (Az.: V ZR 110/14).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel