Unter das Verbot fallen beispielsweise die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern von Privatpersonen zur Gartenbewässerung oder etwa die Bewässerung von Wiesen und Feldern. Gemäß Wassergesetz und Allgemeinverfügung stellen Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden, teilt die Untere Wasserbehörde mit.
„Die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um das offensichtliche Defizit etwa in den Quellgebieten im Vogelsbergkreis auszugleichen“, so Krug. Es ist geboten, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen. „Wir müssen kritische Gewässerzustände vermeiden und die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden bewahren“, betont der Erste Kreisbeigeordnete abschließend.
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