Verbraucher können Fehler bei den Einträgen korrigieren lassen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert. Je nachdem, um welche Art von Fehler es sich handelt, ist die Schufa selbst zuständig oder aber der Gläubiger. Fehlt zum Beispiel der Vermerk, dass eine einst offene Zahlung nun erledigt ist, ist der Gläubiger zuständig. Es liegt in seiner Verantwortung, der Schufa zu melden, wenn eine Forderung beglichen ist. Der Gläubiger muss sich dann an die Schufa wenden. Der Verbraucher sollte den Schriftverkehr als Beweis aufbewahren. Er sollte sich auch vom Gläubiger eine Bestätigung schicken lassen, dass dieser das Schreiben an die Schufa weitergeleitet hat.
Wenn Sie einen Fehler korrigieren lassen wollen, wenden Sie sich am besten schriftlich an die Schufa, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Nennen Sie die fehlerhaften Daten, reichen Sie Unterlagen ein, die den Fehler belegen und fordern Sie die Löschung der Daten. Über den neuen Schufa-Account soll es ebenfalls möglich sein, Fehler im Datenbestand zu melden. Ob dies zu einer schnelleren Korrektur führt, bleibt abzuwarten.
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