Anlass ist die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA), das Beratungsverfahren zur Schaffung einer Regelung für komplexe Versorgungssituationen in der Häuslichen Krankenpflege ruhend zu stellen. Der G‑BA begründet diesen Schritt mit ungeklärten leistungsrechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen gesetzlicher Krankenversicherung, Eingliederungshilfe sowie weiteren Sozialleistungssystemen. Eine Klärung sei Aufgabe des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung.
„Die Entscheidung des G‑BA löst das bestehende Problem nicht. Sie macht vielmehr deutlich, dass nun der Gesetzgeber gefordert ist, für klare und verlässliche Regelungen zu sorgen“, erklärt Marcel Globisch, Vorstand des DKHV e.V.
Im Zuge der Einführung der außerklinischen Intensivpflege ist für bestimmte Patientengruppen eine Versorgungslücke entstanden. Betroffen sind insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die zumeist wegen komplexen neurologischen oder neuromuskulären Erkrankungen zwar einen hohen Bedarf an Krankenbeobachtung und kurzfristiger Intervention haben, die Voraussetzungen der außerklinischen Intensivpflege jedoch nicht vollständig erfüllen. Für viele Familien bedeutet dies erhebliche Unsicherheit bei der Organisation einer bedarfsgerechten Versorgung.
„Viele Familien übernehmen heute Aufgaben, die eigentlich durch eine verlässliche Versorgungsstruktur abgesichert sein müssten. Sie dürfen nicht zwischen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Leistungssystemen aufgerieben werden“, so Globisch weiter.
Der Deutsche Kinderhospizverein e.V. fordert deshalb:
- eine zeitnahe gesetzliche Klarstellung durch den Bundesgesetzgeber,
- eine eindeutige Regelung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB IX,
- eine rechtssichere Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hohem Beobachtungs- und Interventionsbedarf sowie
- die Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zulasten betroffener Familien.
„Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit lebensverkürzenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen brauchen Versorgungssicherheit. Familien brauchen Verlässlichkeit. Beides darf nicht von ungeklärten Zuständigkeitsfragen abhängen“, betont Globisch.
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