In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatte der Spieler zwischen März 2014 und März 2023 über die Domain pokerstars.eu an Online-Casinospielen und Online-Poker teilgenommen. Im Laufe der Jahre summierten sich seine Verluste auf knapp 63.000 Euro. Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 allerdings grundsätzlich verboten und auch danach nur mit einer entsprechenden deutschen Lizenz zulässig. „Da die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte bereits am Landgericht Aachen Erfolg. Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Entscheidung und wies die Berufung der TSG Interactive Gaming Europe Ltd. zurück.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass Online-Glücksspiele gemäß Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren. Danach durften sie auch nur dann veranstaltet werden, wenn der Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Da die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen und im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt habe, seien die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass er Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die Pokerspiele lediglich als Zahlstelle fungiert habe. Die Einzahlungen seien an die Beklage gerichtet und dienten zur Teilnahme an den Glücksspielen – unabhängig davon, ob es sich um Poker oder andere Online-Glücksspiele wie Roulette oder Slots handelte, machte das OLG Köln deutlich.
Weiter machte das Gericht deutlich, dass das deutsche Verbot von Glücksspielen im Internet mit EU-Recht in Einklang stehe und keinen Eingriff in die europäische Dienstleistungsfreiheit darstelle. Das OLG verwies auf ein entsprechendes Urteil des EuGH vom 16.04.2026 (Az. C-440/23).
Das Verbot von Online-Glücksspiele galt zwar in Deutschland. „Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung klarstellte, dass der Rückzahlungsanspruch aber auch dann besteht, wenn ein Spieler mit Wohnsitz in Deutschland teilweise auch im Ausland an Glücksspielen im Internet teilgenommen hat“, so Rechtsanwalt Sittner. Das traf auf den zugrunde liegenden Fall zu. Denn der Kläger hatte nicht nur in Deutschland, sondern auch aus dem Ausland während seines Urlaubsaufenthalts u.a. in Frankreich, Italien oder den USA über die Plattform Pokerstars an Online-Glücksspielen teilgenommen.
Das OLG führte aus, dass der Spieler für die Verluste, die bei Online-Glücksspielen im Ausland angefallen sind, zumindest dann Anspruch auf die Rückzahlung der Verluste habe, wenn er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sich mit seiner deutschen Anschrift auf einer deutschsprachigen Webseite des Anbieters registriert hat und schwerpunktmäßig im Inland an den Online-Glücksspielen teilnimmt. Denn das Verbot von Online-Glücksspielen führe zur Unwirksamkeit des einmalig geschlossenen Rahmenvertrags und umfasse auch Spielteilnahmen aus dem Ausland. Zudem habe auch der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-77/24 deutlich gemacht, dass davon ausgegangen werden könne, dass Spieleinsätze vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers getätigt werden und es nicht entscheidend ist, an welchem Ort sich der Spieler bei der Teilnahme an einen Online-Glücksspiel befunden hat.
„Dass unser Mandant zum Teil auch während des Urlaubs im Ausland an Online-Glücksspielen teilnahm, steht seinem Rückzahlungsanspruch somit nicht im Weg“, so Rechtsanwalt Sittner. Er habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste in Höhe vom knapp 63.000 Euro, entschied das OLG Köln.
Auch das Langdgericht Bonn und das Landgericht Köln haben mit Urteilen vom 15. Juni bzw. 23. Juni 2026 entschieden, dass die Kläger Anspruch auf ihre bei Pokerstars erlittenen Verluste haben.
In dem Verfahren vor dem LG Bonn hatte der Kläger über eine deutschsprachige Webseite von Pokerstars zwischen Januar 2016 und März 2023 an Online-Casinospielen, Pokerspielen und im geringen Umfang an Online-Sportwetten teilgenommen. Seine Verluste beliefen sich unterm Strich auf rund 50.000 Euro. „Auch hier haben wir gegen die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. auf Rückzahlung der Verluste geklagt, weil sie nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, um in Deutschland Online-Glücksspiele veranstalten zu dürfen“, so Rechtsanwalt Sittner.
Das LG Bonn bestätigte, dass die Beklagte gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat bzw. nicht über die erforderliche Lizenz verfügte. Da die geschlossenen Verträge deshalb nichtig seien, habe der Spieler Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste.
Zu dieser Entscheidung ist auch das LG Köln gekommen. Hier hatte der Kläger zwischen März 2014 und Juli 2022 über die deutschsprachige Internetdomain von Pokerstars an Online-Casinospielen, Online-Pokerspielen und Online-Sportwetten teilgenommen. „Wir haben auf die Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von rund 15.500 Euro geklagt“, so Rechtsanwalt Sittner.
Auch diese Klage war erfolgreich. Das LG Köln entschied, dass die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als Veranstalterin gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe bzw. nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte, sodass die geschlossen Verträge nichtig seien. Der Kläger habe somit Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste.
„Ohne Lizenz waren und sind Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Das Urteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.
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CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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