Das Landgericht Frankenthal hat nach Auskunft der ARAG Experten die Klage eines Porsche-Fahrers auf rund 10.000 Euro Schadensersatz nach einem Unfall in einer Waschstraße abgewiesen. Das Fahrzeug war während des Waschvorgangs aus der Führungsschiene geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Nach Auffassung des Gerichts trägt bei Schäden in einer Waschstraße grundsätzlich der Kunde die Beweislast dafür, dass ein technischer Defekt der Anlage oder ein Fehler des Personals vorlag. Dies unterscheidet sich von Portalwaschanlagen, bei denen das Auto an einem festen Platz steht, während sich die Waschtechnik auf Schienen vor- und zurückbewegt. Bei dieser vollautomatischen Art der Anlage muss der Betreiber die ordnungsgemäße Funktion der Anlage nachweisen. Im vorliegenden Fall ergaben die Beweisaufnahme und das Gutachten eines Sachverständigen keine Hinweise auf technische Mängel oder eine fehlerhafte Einweisung. Vielmehr sprach alles dafür, dass das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten war. Da dem Betreiber keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte, wies das Gericht die Klage ab (Az.: 7 O 160/25).
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