Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, welches entschieden hat, dass ein Mieter die Kosten für den polizeilichen Aufbruch seiner Wohnungstür nach einer Durchsuchung nicht tragen muss, auch wenn die Maßnahme selbst rechtmäßig war. Die Polizei hatte aufgrund verschiedener Indizien angenommen, dass die Wohnung für Drogengeschäfte genutzt wurde. Später stellte sich jedoch heraus, dass es der Untermieter war, den die Polizei im Visier hatte. Der Hauptmieter wusste von den Aktivitäten seines Untermieters nichts. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Kostenfrage auf die nachträgliche tatsächliche Sachlage an. Da dem Hauptmieter keine Verantwortung für die Drogengeschäfte nachgewiesen werden konnte und er den Verdacht nicht schuldhaft verursacht hatte, durfte die Polizei die Kosten der Türreparatur nicht von ihm zurückfordern. Die bloße Facebook-Freundschaft zu seinem Untermieter reiche nicht aus, um ihm eine Verantwortlichkeit zuzurechnen (Az.: RO 4 K 24.235).
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