"Ein ganz spezieller Punkt bei der Privaten Pflegezusatzversicherung ist das Thema Wartezeit. Bei einigen Verträgen besteht gar keine Wartezeit, bei manchen eine mit drei Jahren, dafür sind aber die Gesundheitsfragen vereinfacht. Somit ist es enorm wichtig, sich schon im Vorfeld zu erkundigen und den entsprechen richtigen Vertrag abzuschließen. Jeder muss hier einen Vertrag für seine Bedürfnisse wählen", erklärt Jürgen Buck, Vorstand der GVI. Bei den sogenannten Pflege-Bahr-Tarifen beträgt die Wartezeit generell fünf Jahre, dafür werden bei diesen Tarifen keine Gesundheitsfragen gestellt.
Wenn man innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig wird, erhält man zunächst keine Leistung aus der Pflegezusatzversicherung. Erst nach Ablauf der Wartezeit zahlt der Versicherer das vereinbarte Pflegegeld aus. Die Ausnahme ist ein Unfall. Wird man aufgrund eines Unfalles pflegebedürftig verzichtet der Versicherer auf die vereinbarte Wartezeit und erbringt die Leistung sofort. Pech hat aber auch derjenige, der zum Beispiel von der privaten in die gesetzliche Pflegepflichtversicherung wechselt. Er bekommt erst nach zwei Jahren Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (Az. B 3 P5/16 R) entschieden, führt Buck weiter aus.
Kostenlose Infos rund ums Thema Pflegeversicherung und vielerlei nützliche Informationen, Videos und Links können Interessierte bei der Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. im Internet unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik "Gratis" unter dem Begriff "Pflegeversicherung" abrufen.
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