Für 2020 war die Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich auf 44.590 Euro angehoben worden. Der Gesetzgeber hat damit auf den durch die Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal sowie auf Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen reagiert. Mit der Regelung wurde ein Anreiz für das Weiterarbeiten oder für das Wiederaufnehmen einer Beschäftigung nach einem früheren Renteneintritt geschaffen.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsrentner. Die Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten bleiben dagegen unverändert.
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