Das Ende einer Betreuung durch den Tod des betreuten Menschen wird als selbstverständlich angenommen; die Nachlasspflege ist vom Gesetzgeber den Nachlassverfahren zugeordnet. Aber warum sollte
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Das Ende einer Betreuung durch den Tod des betreuten Menschen wird als selbstverständlich angenommen; die Nachlasspflege ist vom Gesetzgeber den Nachlassverfahren zugeordnet. Aber warum sollte
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