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Müller Radack Schultz: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der gesetzliche Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist
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