Partnerschaftsbonus nur bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit

Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Die klagenden Eheleute wurden im entschiedenen Fall im Januar 2016 Eltern einer Tochter und beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle Elterngeld, unter anderem in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden pro Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung, deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender könne er nicht als voll beschäftigt angesehen werden. Das Gericht gab der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht solle die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann sei zwar als Arbeitnehmer im Sinn des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend sei aber, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er durchgehend offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung gewesen sei und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen habe, bestehe kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute, erklären ARAG Experten (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 11 EG 2662/17).
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