Der Europäische Gerichtshof entwickelt doppelte Standards

Der interessanteste europäische Aufschlag zum Jahresbeginn 2018 kam vom Europäischen Gerichtshof. Auch er ist jetzt genderpolitisch unterwegs. Denn am 11. Januar übernahm Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen exakt die politische Vorstellung und Argumentation, die EU-Innenkommissar Frans Timmermans am 24. Juni 2015 bei einer Veranstaltung des internationalen Schwulen- und Lesben-Verbands ILGA formulierte: Selbst wenn einzelne Mitgliedstaaten die Homo-Ehe nicht im eigenen nationalen Recht anerkennen, sollten sie zumindest den Anstand haben, die in anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Homo-Ehen im eigenen Land anzuerkennen. Timmermans sagte damals wörtlich: „I also believe the Commission should go forward, and try to get all Member States in the EU to unreservedly accept same-sex marriage as other marriages. Even if they don’t have same-sex marriage yet in their own country, to at least to have the decency to respect the decision of other countries to have same sex marriage. The fact that when people move to another country they run into all sorts of idiotic problems that married couples who aren’t from the same sex never run into, I think that is a disgrace.” Generalanwalt Wathelet argumentierte: Obwohl es den Mitgliedsstaaten freistehe, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, sollten sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern dürfen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten und Staatsbürger eines Nicht-EU-Landes ein Daueraufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern.

Brüsseler Beobachter ordnen den Rechtsstreit als das ein, was er ist: Eine Aktion zur Förderung der positiven Diskriminierung von Schwulen und Lesben, also eine Lobby-Aktion am Europäischen Gerichtshof, um alle Mitgliedsstaaten per Gerichtsbeschluss zur Einführung der Homo-Ehe zu zwingen. Kaum einer zweifelt daran, dass hier das nationalstaatliche Recht, Ehe und Familie zu definieren, ausgehebelt werden soll. Weil das jedoch politisch und juristisch schwer durchsetzbar ist, behandeln die Rechtsaktivisten den ganzen Vorgang im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Aber das war nur ein Zwischenschritt. Denn jetzt greift die Strategie des „doppelten Standards“: Wenn im Ausland geschlossene Ehen anerkannt und gleichgestellt werden, während die eigenen Staatsbürger gar nicht die Möglichkeit zur gleichgeschlechtlichen Ehe im inländischen Recht haben, kann man gegen diese Diskriminierung zwischen Inländern und Ausländern vor dem Hintergrund der EU-Antidiskriminierungsregeln solange gerichtlich zu Felde ziehen, bis der EuGH sich auf das Diskriminierungsverbot beruft. Dieses Verbot hat dann Vorfahrt vor dem nationalstaatlichen Recht zur Definition von Ehe und Familie. So wird dieses Recht ausgehebelt – im Namen des  Vorrangs des EU-Rechts bei der Gleichbehandlung von In- und Ausländern. Nun handelt es sich bei dem hier besprochenen Schlussantrag nur um den Entwurf des Urteils. Das Kräfteverhältnis der politischen Einflussnahme am EuGH wird zeigen, wer gewinnt.

Ein Indiz für das Kräfteverhältnis gibt es. Am 25. Januar machte der EuGH wieder von sich reden. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte in Ungarn Asyl beantragt und das mit seiner sexuellen Orientierung begründet. Die politische Verfolgung wegen sexueller Orientierung ist in der Tat neuerdings ein Asylgrund. Also muss der Asylantrag entsprechend geprüft werden, wie bei allen anderen Asylgründen auch, gegebenenfalls mit psychologischen Tests. Doch die Richter des EuGH urteilten am 25. Januar, dass der Asylgrund „sexuelle Orientierung“ von Amts wegen nicht geprüft werden dürfe (Rechtssache C-473/16). Eine Asylbehörde darf den Asylgrund „sexuelle Orientierung“ also keiner genauen Überprüfung unterziehen, weil „ein derartiger Eingriff besonders schwerwiegend ist, da das Gutachten einen Einblick in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers geben soll“. Das bedeutet nichts anderes als einen Asyl-Automatismus und eine Zwei-Klassen-Gesellschaft unter Asylbewerbern. Wer auf „sexuelle Orientierung“ setzt, ist auf der sicheren Seite, weil das Argument von Amts wegen gar nicht überprüft werden darf. Zwar können die Asylbehörden Gutachten zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts in Auftrag geben. Doch das Recht auf Schutz der Privatsphäre verbiete zu genaue Gutachten und psychologische Tests, urteilten die Richter. Außerdem schränkten die Luxemburger Richter die Möglichkeiten der Asylbehörden weiter ein, indem sie urteilten, dass eine Asylbehörde sich nicht auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten berufen dürfe, um mögliche Asylbetrüger zu erkennen. Das Urteil erging gegen Ungarn, doch betroffen sind alle Mitgliedsstaaten, die der uneingeschränkten Willkommenskultur kritisch gegenüberstehen und für alle Asylverfahren ganz normale Überprüfungsmechanismen anwenden wollen.

Für den EuGH reicht es also künftig, dass man sich selbst für das Asylverfahren als homosexuell einstuft und angibt, wegen seiner sexuellen Vorlieben politisch verfolgt zu werden. Der biologische Asylgrund „Alter“ kann aufgrund medizinischer Alterstests genau bestimmt werden (und der Asylbewerber gegebenenfalls wegen Angabe falscher Gründe zurückgewiesen werden). Doch der Asylgrund „sexuelle Orientierung“ darf erst gar nicht überprüft werden, er gilt automatisch als unanfechtbar. Damit entwickelt die EU rechtlich zweierlei Maß nach dem Motto der Animal-Farm: Einige sind gleicher als die anderen.

Bei dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, dass die offiziellen Vertreter der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vor Kraft kaum laufen können. Das wurde deutlich bei einer Veranstaltung der Europäischen Christdemokraten (Fraktion EVP, zu der CDU und CSU gehören). Titel: „LGBTQI – integrative Bildung“. Am 23. Januar trafen sich dazu die Mitglieder der LGBT-Intergruppe auf Einladung der Christdemokraten, um darüber zu sprechen, wie die Gender-Ideologie und die Erziehung zu sexueller Toleranz für alle Spielarten der menschlichen Sexualität in Kindergärten und Schulen weitergegeben werden könne. Während sich in Deutschland und allen anderen Mitgliedsstaaten zahlreiche Familienverbände gegen die Indoktrination von Kinder und Jugendlichen wehren, geht das EU-Parlament einfach darüber hinweg und stellt sich als Plattform für Gender-Ideologen zur Verfügung. Es zeigt sich: die Lufthoheit über den Kinderbetten (Olaf Scholz) ist keine Spezialität der SPD), sondern auch von CDU und CSU und ihren Partnern im EU-Parlament. Den Tag gestalteten die Vertreter der Internationalen LGBTIQ-Jugend und Studenten. Hauptredner war Bruno Selun, ehemaliger Parlamentsassistent und Sekretär der Schwul-Lesbischen Plattform im EP. Jetzt hat er eine Beratungsfirma aufgebaut, schließlich sind die Haushaltskassen der EU-Kommission für LGBT-Vorhaben immer gut gefüllt.

Das Problem dieser Entwicklung: Je ungleicher die Maßstäbe in wesentlichen politischen Bereichen werden, umso stärker wird der Widerstand gegen die „Gleicheren“ wachsen und umso größer wird die Gefahr einer Spaltung der Gesellschaft. Auch das Ansehen der Demokratie wird beschädigt, wenn die Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr durchgängig gilt. Langfristig erweist der EuGH den Gleichgeschlechtlichen im Besonderen und der Gesellschaft im Allgemeinen mit solchen Urteilen einen Bärendienst. Aber solche Weitsicht ist selten Sache von Ideologen.

Apropos Weitsicht: Bis zu den Europa-Wahlen sind es nur noch 15 Monate und eigentlich gibt es viel zu tun.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V.
Neckarstr. 13
53757 Sankt Augustin
Telefon: +49 (160) 95791098
http://www.i-daf.org

Ansprechpartner:
Jürgen Liminski
Geschäftsführer
E-Mail: juergen@liminski.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.