Auf zwei Rädern der Sonne entgegen

Endlich ist der Frühling da, die Sonne scheint, der Sperling piept und so manches Motorrad wird wieder aus der Garage geholt. Ist doch klar, dass beim Saisonstart die besten Vorsätze herrschen, dieses Jahr die Verkehrsregeln zu beachten – dennoch gelten für Motorradfahrer einige Besonderheiten. Besonders wenn es um Unfälle und die nachfolgende Schadensabwicklung geht, denn da kommt es manchmal zu Zoff. Wer zum Beispiel zu rasant unterwegs war, sollte laut ARAG Experten im drohenden Bußgeldverfahren darauf achten, dass sich auch die Polizei an die „Spielregeln“ gehalten hat.

Messung nicht immer verwertbar

Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist gerichtlich verwertbar. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig hat im Jahr 2010 darauf hingewiesen, dass bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten können. Eine verlässliche Messung ist danach nur auf gerader Strecke möglich. Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich dann gegen einen darauf basierenden Bußgeldbescheid wehren und ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dies gilt auch, falls die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt sein sollte.

Geduld im Stau

Keiner steht gerne im Stau – auch Motorradfahrer nicht. Die nutzen ihre Wendigkeit dann allerdings häufig aus und schlängeln sich durch die stehenden Pkw oder fahren rechts am Stau vorbei. Rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen – auch beim Durchschlängen – ist unzulässig. Es wird als Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gewertet und mit einem Bußgeld geahndet. Beim Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften wird zudem ein Punkt in Flensburg eingetragen. . Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Generell zulässig bleibt dagegen das Linksüberholen! Dieser Versuch scheitert jedoch oft, da nicht genug Platz ist, um den notwendigen Sicherheitsabstand einzuhalten und gleichzeitig innerhalb der Fahrbahnmarkierung zu bleiben. Es ist deshalb dringend zu raten, sich – wie alle andere Stauleidtragenden auch – in Geduld zu üben und nicht zu überholen. Das gilt übrigens auch bei Warteschlangen an roten Ampeln.

Richtig Konvoi fahren

Mit Gleichgesinnten macht Motorradfahren richtig Spaß. ARAG Experten raten, bereits vor der Tour Streckenverlauf, Tankstopps und Treffpunkte zu verabreden, damit auch verloren gegangene Biker-Freunde die Gruppe wiederfinden. Am Anfang und am Ende des Konvois sollten "alte Hasen" fahren. Biker mit weniger Erfahrung bilden dann den Kern der Gruppe. Bei sehr großen Gruppen raten die ARAG Experten zur Bildung von kleineren Teams zu maximal acht Fahrern. Trotz Gruppe muss sich jeder Motorradfahrer an Kreuzungen und bei Überholmanövern selbst versichern, dass die Strecke frei ist. Er darf sich nicht auf den Vordermann verlassen. Übrigens: Nach 700 Kilometern auf der Autobahn, 500 km Landstraße oder 250 km auf kurvenreicher Strecke pro Tag lässt auch die Konzentration der geübtesten Biker nach.

Regenpause unter einer Brücke

Kein Biker wird gerne nass. Daher suchen Zweiradfahrer oft Schutz unter Brücken und warten auf der Standspur der Autobahn, bis der Regen aufhört. Doch ARAG Experten warnen: Das ist gefährlich und schlichtweg verboten! Das Einsetzen eines Regenschauers ist auch für einen Motorradfahrer kein zwingender Notfall, der ein Halten auf der Standspur der Autobahn rechtfertigt. Kommt es dabei zu einem Unfall muss der Motorradfahrer damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld angerechnet wird. Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, indem eine Mithaftung des Bikers dennoch verneint wurde. Er hatte unter der Brücke auf das Ende des Schauers gewartet, als eine Autofahrerin aufgrund des starken Regens die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und von der Straße abkam. Sie erfasste den unter der Brücke wartenden Biker. Während die Vorinstanz ihm eine Mitschuld von 25 Prozent zusprechen wollte, argumentierte das Oberlandesgericht Celle: Zu dem Unfall wäre es auch gekommen, wenn der Biker in gleicher Höhe gefahren wäre, weil die Frau allein aufgrund eines Fahrfehlers bzw. zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen war. Dementsprechend kann ihm keine Mitschuld am Unfall gegeben werden. Zwar hatte der angefahrene Motorradfahrer in diesem Fall Glück, doch ARAG Experten weisen Biker abschließend noch einmal ausdrücklich auf das Verbot hin, die Standspur unter Brücken zu nutzen, um auf besseres Wetter zu warten (OLG Celle, AZ: 14 W 48/01).

Festes Schuhwerk

Ein Motorradfahrer, der bei einem Unfall eine schwere Fußverletzung erleidet, die er durch spezielle Schuhe möglicherweise hätte vermeiden können, hat trotzdem einen vollen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das beschloss das Oberlandesgericht Nürnberg im April 2013 (Az.: 3 U 1897/12). Der Motorradfahrer war unverschuldet in einen Unfall geraten. Er machte Schmerzensgeld geltend, das die Versicherung aber kürzen wollte. Ihr Argument: Der Motorradfahrer trug nur leichte Sportschuhe, mit Motorradstiefeln wären die Unfallfolgen geringer gewesen. Das Gericht sah das anders. Es existiert keine Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen. Außerdem fehlt es an allgemeingültigen Erkenntnissen, welche Art von Motorradschuhen zur Vermeidung von Verletzungen sinnvoll sind.

Sicher kleiden

Wenn ein Motorradfahrer bei einem Unfall keine geeignete Schutzkleidung getragen hat, trägt er regelmäßig eine Mitschuld an den eigenen Verletzungen. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen. Dies gilt laut ARAG Experten ausdrücklich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen gesetzlich geboten ist, sondern auch für Schutzkleidung an den Beinen. Aus diesem Grund bekam z.B. der Motorradfahrer in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nur ein gemindertes Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 137/05). Eine Warnweste muss ein Motorradfahrer, im Gegensatz zu Autofahrern, nicht mitführen. Die ARAG Experten raten dennoch dazu.

Versicherung im Schadensfall

Wenn die Schutzkleidung selbst kaputt geht, ist in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit die Versicherung bei der Schadensregulierung Abzüge neu für alt vornehmen darf. Im Streit mit der Versicherung sollte der Motorradfan allerdings auf die lange Lebensdauer der Motorradkleidung verweisen und sich allenfalls geringe Abzüge gefallen lassen. Umstritten ist auch immer wieder, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.

Der liebe Sound

Um einen besseren Sound und ein tiefes Röhren der Maschine zu erzeugen, wird gerne am Schalldämpfer geschraubt und manipuliert. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Änderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Sonst riskieren Tuning-Fans den Verlust der Betriebserlaubnis für das Bike und zahlen ein Bußgeld. Auch eine Nutzungsuntersagung ist denkbar, bis die Veränderungen am Schalldämpfer wieder rückgängig gemacht wurden.

Parkverbot

Das Parkverbot gilt auch für Motorradfahrer. Ignoranten Bikern droht ein Verwarnungsgeld und es ist je nach Situation auch zulässig, falsch geparkte Motorräder abzuschleppen. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn es entsprechend ausgeschildert ist. Ist auf einem Parkplatz ein Parkschein oder Parkscheibe vorgeschrieben, gilt das auch für Motorräder.

Mehr zum Thema unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.