Stadionbesuch: Hierfür gibt’s die rote Karte!

Ob Ticketkauf, Taschenkontrolle oder Tumulte im Fanblock: Auch im Fußballstadion gibt es viele rechtliche Abseitsfallen. Passend zum Start der neuen Bundesliga-Saison gibt der Hamburger Jurist Christian Teppe, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, nützliche Rechtstipps – damit der Stadionbesuch zur runden Sache wird.

Eintrittskarten gibt’s nur noch auf dem Schwarzmarkt – darf ich zuschlagen?

Das Topspiel ist seit Wochen ausverkauft. Eine eBay-Versteigerung oder ein Schwarzmarkt-Händler vor dem Stadion sind jetzt die letzten Möglichkeiten. Aber ist es erlaubt, auf diesen Wegen an Tickets zu gelangen? Rechtsanwalt Christian Teppe gibt grünes Licht – zumindest für den Käufer: „Viele Spielveranstalter haben zwar in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Verkaufsverbot an Dritte stehen. Doch erstens sind diese Verbote gar nicht zwingend zulässig und zweitens betrifft ein solches Verbot sowieso nur denjenigen, der die Karten als Erstkäufer vom Veranstalter erworben hat und dann weiterverkaufen möchte. Tickets bei eBay oder einem Verkäufer vor dem Stadion zu erwerben, ist also erlaubt.“ Schwieriger wird es allerdings bei personalisierten Tickets: Hier rät der Anwalt, die Karten umschreiben zu lassen, da sie sonst ungültig werden könnten.

Jemand bietet mir gegen Gebühr seine Dauerkarte für ein Spiel an – ist das erlaubt?

Wenn man schon ein Spiel verpasst, dann kann man sein Jahresticket doch wenigstens zu Geld machen: So denken einige Dauerkarteninhaber und bieten ihre Karte für einzelne Spiele beispielsweise im Internet an. Rechtsanwalt Teppe rät allerdings davon ab: „Die Dauerkartenverträge verbieten in der Regel die kommerzielle Weitergabe an Dritte. Ein Verstoß kann zur Kündigung der Dauerkarte führen“, so der Hamburger Jurist. Und auch der Käufer könnte Probleme bekommen: „Der Verein könnte den Nutzer der Dauerkarte zur Rechenschaft ziehen, weil dieser somit ohne gültiges Ticket das Stadion besucht hat.“

Taschenkontrolle und Leibesvisitation – muss ich das akzeptieren?

Viele empfinden es als Eingriff in die Privatsphäre, wenn vor dem Eintritt ihre Taschen durchsucht werden und ihr Körper abgetastet wird. Doch wer ins Stadion will, muss diese Prozedur über sich ergehen lassen, wie Rechtsanwalt Teppe erklärt: „Die Zuschauer schließen einen Vertrag mit dem Verein oder dem Eigentümer des Stadions. Die AGB und die Hausordnungen sehen Durchsuchungen der Taschen hier in der Regel vor.“ Gleiches gilt für das Abtasten: „Da die Betreiber ihr Möglichstes tun müssen, um Gefahren von den Zuschauern abzuwenden, und immer wieder gefährliche Gegenstände in die Stadien geschmuggelt werden, sind die Leibesvisitationen auch in den AGBs geregelt und damit zulässig.“

Als Gästefan muss ich nach dem Spiel im Block ausharren – ist das Freiheitsberaubung?

Gerade bei Risikospielen kommt es häufig vor, dass die Gästefans aus Sicherheitsgründen nach Spielende noch eine Weile in ihrem Block bleiben müssen. Dürfen die Veranstalter das von den Besuchern verlangen? Für den Rechtsanwalt eine klare Sache: „Der Veranstalter eines Fußballspiels hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Hierzu gehört auch die Pflicht, Zuschauer vor Ausschreitungen zu schützen.“ Und die räumliche Trennung der Zuschauer verschiedener Vereine sei hierbei eine geeignete Maßnahme.

Ich habe ein Wurfgeschoss abbekommen und mich verletzt – wer haftet nun?

Trotz sorgfältigster Kontrollen gelangen immer wieder Wurfgeschosse oder Feuerwerkskörper ins Stadion und verletzen andere Zuschauer. Doch wen kann ich zur Rechenschaft ziehen, wenn mir etwas passiert? „Grundsätzlich haftet derjenige, der die Verletzung verursacht hat, also derjenige, der etwa den Feuerwerkskörper gezündet oder einen Gegenstand geworfen hat“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Eventuell muss auch der Veranstalter haften, denn er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Zuschauern zu verhindern. „Daraus folgt aber nicht, dass der Veranstalter für jeden Schaden haftet, den ein Zuschauer erleidet. Hat der Veranstalter alles ihm Zumutbare getan – zum Beispiel genügend Sicherheitskräfte beschäftigt und hinreichende Einlasskontrollen durchgeführt –, haftet er nicht für die Schäden eines Zuschauers“, so Teppe weiter. Das müsse im Einzelfall entschieden werden.

Das Spiel wird wegen Ausschreitungen abgebrochen – kann ich den Eintrittspreis zurückverlangen?

Wenn es den Schiris zu bunt wird, kann es schon mal sein, dass ein Spiel aufgrund von Ausschreitungen früher abgepfiffen wird. Hat man in diesem Fall eigentlich Anspruch auf eine Entschädigung? Rechtsanwalt Christian Teppe erklärt: „Der Veranstalter schuldet dem Zuschauer ein ganzes Spiel. Wird ein Spiel abgebrochen, hat der Veranstalter seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Kann das Spiel auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt bzw. nachgeholt werden, kann zumindest ein Teil des Eintrittspreises zurückgefordert werden.“ Der Zuschauer könnte aber auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben, zum Beispiel für die zusätzlichen Fahrtkosten. Das alles hängt laut dem Rechtsexperten allerdings vom Verschulden des Veranstalters ab: „Kann der Veranstalter darlegen, dass er für den Spielabbruch nicht verantwortlich ist, weil er alles ihm Mögliche getan hat, um dies zu verhindern, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.“ Juristische Stolperfallen gibt es also selbst in Fußballstadien einige, aber wer die Regeln beachtet, braucht keinen rechtlichen Platzverweis zu befürchten!

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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

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