Small Planet Airlines stellt den Flugbetrieb ein und lässt ratlose Passagiere zurück

Die deutsche Small Planet Airlines stellte am 31. Oktober den Flugbetrieb ein, nachdem sie Mitte September Insolvenz in Eigenverwaltung angemeldet hatte. Für tausende Passagiere bedeutet das nun Ungewissheit. Sie fürchten auf den Kosten für die Tickets sitzen zu bleiben ohne dafür den gewünschten Flug zu erhalten.

Small Planet Airlines erwies sich schon vor der Insolvenz als unzuverlässig

Bereits in den vergangenen Monaten kam es bei der deutschen Fluglinie Small Planet Airlines, die zur gleichnamigen litauischen Fluggesellschaft gehört, zu massiven Flugverspätungen. Eine 50-stündige Verspätung vom Flug von Rhodos nach Paderborn/ Lippstadt sorgte Ende August 2018 für großen Unmut der betroffenen Passagiere. Danach häuften sich Negativschlagzeilen und die Airline wurde in der Presse als „Pannen-Airline“ deklariert. Bisher wurden die Entschädigungen, die den Passagieren des Rhodos-Paderborn-Fluges zustehen vom Unternehmen nicht vollständig ausgezahlt. Nach Angaben von Rechtsanwalt Thorsten Fust, der die Geschädigten vertritt, stehen immer noch 100.000 Euro aus. Mit einer Verzögerungsstrategie versucht Small Planet Airlines, den Bankrott zu umgehen, der nach eigenen Aussagen durch die Expansion nach dem Aus für Air Berlin bedingt ist. Auch nach der Insolvenz von Air Berlin im August 2017 mussten Gläubiger sehr lange auf ihr Geld warten. Manche haben es bis heute nicht erhalten.

Passagiere machen jetzt mit KLUGO Ihr Recht geltend

Die Airline wollte den Flugbetrieb ursprünglich während der Insolvenz aufrechterhalten. Dies hat nicht funktioniert. Am 31. Oktober stellt die Airline den Flugbetrieb ein. Die Kunden zählen nicht zu den bevorrechtigten Gläubigern und müssen nach der Pleite meist sehr lange auf eine Entschädigung für Flugausfälle oder -verspätungen warten.

In den §§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO) ist die Sonderregelung der Eigenverwaltung geregelt. Diese Regelung greift, wenn ein Unternehmen zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist. Hiernach gilt Folgendes:

  • Der Schuldner selbst verfügt weiterhin über sein Vermögen.
  • Ein Sachwalter überprüft jedoch, dass sich alle Maßnahmen im gesetzlichen Rahmen bewegen.
  • Mit dem Schutzschirmverfahren hat das Unternehmen drei Monate Zeit, um einen stabilen Insolvenzplan vorzulegen.

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