Darlehenskündigung: Keine Vor­fälligkeits­entschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucher­darlehen!

Leistet ein Verbraucher­darlehens­nehmer nicht ordnungs­gemäß, so kann die Bank diese sog. notleidenden Kredite nach § 490 und § 498 BGB kündigen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Darlehensnehmer seine Raten nicht mehr begleichen kann oder sich seine finanzielle Situation drastisch verschlechtert.

In seinem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 187/14) schloss der BGH allerdings Vorfälligkeits­entschädigungen bei bankseitig gekündigten Darlehen aus. Dies begründet er damit, dass § 497 Abs. 1 BGB eine spezielle Regelung enthält;

„zur Schadens­berechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehens­geber infolge Zahlungs­verzugs des Darlehens­nehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltend­machung einer als Ersatz des Erfüllungs­interesses verlangten Vor­fälligkeits­entschädigung aus (Bestätigung von Sen. Urt. v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 RdNr. 19).“

BGH verneint Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB als gesetzliche Verbraucher­regelung die Rechts­folgen des Verzugs des Darlehens­nehmers abschließend regelt. Der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung wird daher verneint. In solchen Fällen stehe der Bank lediglich der gesetzliche Verzugszins von 2,5 % bei Immobilien­darlehen und 5 % bei Konsumenten­darlehen über Basiszins zu.

Üblicherweise berechnen Banken in einem solchen Fall der vorzeitigen bank­seitigen Kündigung eine Vor­fälligkeits­entschädigung basierend auf dem Vertrags­zins. Dies kann je nach verbleibender Vertrags­laufzeit und Restvaluta einen erheblichen Betrag ausmachen.

Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet erheblichen Schaden für die Bank

Der Verlust dieser Vor­fälligkeits­entschädigung bedeutet wiederum einen erheblichen Schaden für die Bank vor dem Hintergrund, dass die Bank bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags­verhältnisses sowohl einen Refinanzierungs­schaden, als auch einen Margen­schaden erleidet. Das bedeutet konkret, dass die Bank das Darlehen selbst zu bestimmten Zinsen für die damalige Zeitfest­schreibung refinanzieren musste und diese auch dauerhaft zurück­zahlen muss. Ändert sich der Marktzins zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rück­zahlung, so muss die Bank die Gelder zum aktuellen Marktzins anlegen. Ist dieser niedriger als der ursprüng­liche Anlagezins, so macht die Bank Verlust. Genauso verliert sie Margen­gewinne, denn je höher die Differenz zwischen ursprünglichen Zins und aktuellen Zins, desto höher die Gewinn­spanne für die Bank. Dieser entfällt bei vorzeitig beendeten Darlehen.

Kritik an BGH-Urteil

Das Urteil des BGH ist nicht nur aus diesem wirtschaftlichen, sondern auch aus anderen Gründen stark kritisiert worden. So scheint die Besser­stellung eines vertrags­widrig Handelnden unbillig gegenüber einem vertrags­treu Handelnden, der das Darlehen z.B. gem. § 490 Abs. II BGB aus Gründen des arbeits­bedingten Wohnort­wechsels oder Scheidung die Immobilie verkaufen muss. In solchen Fällen besteht nach § 502 BGB ein Anspruch der Bank auf Vor­fälligkeits­entschädigung.

Allerdings war es Ziel des Gesetz­gebers, dass

 „der Verzugszins nach Schadens­ersatz­gesichts­punkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertrags­zins grds. ausgeschlossen“ sein sollte. Dieses Ziel werde nicht erreicht, „wenn der Darlehens­geber anstelle der einfachen Verzugs­zins­berechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungs­rückstände eine Vor­fälligkeits­entschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertrags­ende noch ausstehenden Zahlungs­ströme aus Tilgung und Vertrags­zins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungs­beträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, die im Ausgangs­punkt auf dem Vertrags­zins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetz­gebers, einen Rückgriff auf den Vertrags­zins für die Schadens­berechnung nach Wirksam­werden der Kündigung grds. auszuschließen, verfehlt.“

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