Wintereinbruch in Deutschland: Welche Pflichten haben Eigentümer und Mieter?

.

  • Schneeräumen und Streuen des Gehwegs ist gesetzliche Pflicht
  • Hohe Schadenersatzforderungen von ausgerutschten Passanten möglich
  • Eigentümer oder Mieter haften für Fahrlässigkeit

Inzwischen hat der Winter ganz Deutschland im Griff: Selbst in schneearmen Regionen und Städten wie Köln bleibt die weiße Pracht auf Straßen und Gehsteigen liegen. Vielerorts bildet sich auch Glatteis. Die schöne Winterlandschaft bringt aber auch einige Verpflichtungen für Hauseigentümer oder Mieter mit sich – zum Beispiel die gesetzliche Pflicht zum Schneeräumen. Auch versicherungstechnisch ist das Räumen und Streuen des Gehwegs relevant.

Klare Regeln für Bekämpfung von Schnee und Glatteis

Für die Schneeräumung gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Metern von der weißen Pracht befreit werden. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Streusplit erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wieder einsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

Eigentümer haftet für Sicherheit des Gehwegs

Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, indem beispielsweise ein Passant auf dem Grundstück ausrutscht, kann es teuer werden: Hohe Behandlungskosten und Schmerzensgeldforderungen sind die Folge. Im schlimmsten Fall steht sogar der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Hauseigentümer können dafür haftbar gemacht werden. Konrad Göbel, Produktexperte für Privathaftpflichtversicherung bei der Gothaer, rät deshalb: „Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich relativ einfach schützen, weil die meisten Privathaftpflichtversicherungen den entsprechenden Versicherungsschutz bieten. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftlichtversicherung absichern.“

Auch Mieter können in die Pflicht genommen werden

Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneeräumen an ihre Mieter weitergeben. Dies sollte schriftlich, zum Beispiel im Mietvertrag, festgehalten werden. Eine besondere Situation gilt für Eigentumswohnungen: „Denn verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen“, hebt Göbel hervor. Die Haftung des Eigentümers gilt übrigens auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten Besitzer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht.

Über Gothaer Versicherungsbank VVaG

Der Gothaer Konzern ist mit über 4,4 Milliarden Euro Beitragseinnahmen und rund 4,3 Mio. versicherten Mitgliedern eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen. Angeboten werden alle Versicherungssparten. Dabei setzt die Gothaer auf qualitativ hochwertige persönliche Beratung der Kunden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Gothaer Versicherungsbank VVaG
Arnoldiplatz 1
50969 Köln
Telefon: +49 (221) 308-00
Telefax: +49 (221) 308-103
http://www.gothaer.de

Ansprechpartner:
Florentin Bub
Presse und Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (221) 308-34532
Fax: +49 (221) 308-34530
E-Mail: florentin_bub@gothaer.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.