Neuer Anhang IV der EMAS-Verordnung veröffentlicht

Anhang IV der EMAS-Verordnung spezifiziert die Anforderungen an die Umweltberichterstattung von Organisationen, die sich nach EMAS validieren lassen möchten. Am 19.12.2018 wurde die Änderung des Anhangs IV von der EU-Kommission beschlossen und trat Anfang 2019 in Kraft. Die Mindestangaben, die eine Umwelterklärung zukünftig zwingend enthalten muss, wurden angepasst:  Bei der Darstellung der Kernindikatoren sind die Unternehmen durch die neuen Vorgaben nun etwas freier.

A. Pflichtangaben und Mindestanforderungen

Wesentliche Änderungen betreffen die Pflichtangaben und Mindestanforderungen, die in einer  Umwelterklärung enthalten sein müssen (Anhang IV, Kapitel B). Verpflichtend ist nun zusätzlich das explizite Aufführen folgender Aspekte:

  • Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung der Bedeutung der Umweltaspekte (z.B. Bewertungskriterien) und eine Erklärung der Art der auf diese Aspekte bezogenen Auswirkungen
  • Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zum Status der erreichten Ziele und Vorgaben und zur Gewährleistung des Einhaltens rechtlicher Verpflichtungen im Umweltbereich
  • Erklärung hinsichtlich des Einhaltens relevanter Rechtsvorschriften

Möglich ist die Integration der Umwelterklärung in andere von der Organisation veröffentlichte Berichte (z.B. Nachhaltigkeitsbericht). Ist das der Fall, so muss klar erkennbar sein, welche Informationen sich auf die Umwelterklärung beziehen. Zusätzlich muss eine Erläuterung des Validierungsverfahrens nach EMAS enthalten sein.

B. Die Kernindikatoren

Wichtige Neuerungen betreffen zudem die Kernindikatoren, mit denen eine Verbesserung der Umweltleistung nachgewiesen wird (Anhang IV, Kapitel C). Sofern die Daten zur Verfügung stehen, müssen alle aufgelisteten Indikatoren für einen 3-Jahreszeitraum abgebildet werden, um einen Vergleich zu den Vorjahren zu ermöglichen. Zusätzlich ist die Definition des Anwendungsbereichs für jeden einzelnen Indikator obligatorisch. Liegen keine quantitativen Daten für einen Indikator vor, so kann dieser auch qualitativ beschrieben werden.  

Die Schlüsselbereiche, auf die sich die Kernindikatoren beziehen, wurden ebenfalls leicht modifiziert. Die Bereiche Energie und Material wurden etwas breiter gefasst und beziehen sich nicht mehr rein auf  Effizienzsteigerungen. Des Weiteren soll zukünftig die Eigenerzeugung erneuerbarer Energie unter bestimmten Voraussetzungen in der Energiebilanz aufgeführt werden. Der Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt muss ab sofort stärker differenziert werden: Neben dem gesamten Flächenverbrauch ist der Anteil der versiegelten Fläche und der Anteil der naturorientierten Flächen am Standort selbst und abseits des Standorts auszuweisen.   

Jeder Indikator setzt sich nach wie vor aus drei Faktoren zusammen, die sich jedoch gegenüber der alten Version teilweise verändert haben (siehe Grafik).

Die neue Definition von Zahl B impliziert eine höhere Flexibilität für die Organisation. Durch die Verwendung eines individuellen Referenzwertes ist die Organisation freier in der Wahl dieser Bezugsgröße. Natürlich muss der gewählte Faktor aber bestimmte Kriterien erfüllen.

Zahl B muss:

  • verständlich sein
  • eine Zahl sein, die die jährliche Gesamttätigkeit der Organisation am besten widerspiegelt
  • eine ordnungsgemäße Beschreibung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Tätigkeiten der Organisation ermöglichen
  • ein gemeinsamer Referenzwert für den Sektor sein, in dem die Organisation arbeitet

Eine Änderung des Referenzwerts in künftigen Umwelterklärungen muss begründet werden. Zusätzlich müssen die Werte für die Vergangenheit dann neu berechnet werden, um Vergleichbarkeit für einen 3-Jahreszeitraum zu gewährleisten.

Fragen oder Hinweise zum Thema Umweltmanagement und EMAS richten Sie bitte an Frau Christiane Breitbarth, Tel: 49 30 2332021-30 oder Herrn Michael Mattersteig, Tel.: +49 30 2332021-70.

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