Grundsteuerreform: Status quo & quo vadis?

Streitpunkt der Grundsteuerreform ist die Grundsteuer B für bebaute Grundstücke mit Wohn- und Gewerbeimmobilien. Für Landwirte steht jedoch die Zukunft der Grundsteuer A im Vordergrund. Nach dem Richterspruch aus Karlsruhe ist diese Grundsteuer verfassungsrechtlich nicht problematisch. Dies gilt auch für die Ersatzwirtschaftswerte in den neuen Bundesländern. Trotzdem wird die Reform die bisherige Einheitsbewertung abschaffen. Seit April 2019 liegt ein erster Gesetzentwurf vor.

Ertragsbewertung bleibt

Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleibt es bei einem Ertragswertverfahren. Das soll gegenüber der bisherigen Bewertung noch weiter vereinfacht werden. Die geplante Neuregelung unterscheidet weiterhin zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Für die wirtschaftlichen Einheiten werden Grundsteuerwerte anstelle der bisherigen Einheitswerte festgestellt.

Die erstmalige Wertermittlung erfolgt im Rahmen einer Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022, die dann alle sieben Jahre wiederholt werden soll. Die neuen Grundsteuerwerte werden ab dem Jahr 2025 die Einheitswerte ablösen.

Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bleibt im Wesentlichen gleich. Nicht mehr zum Betrieb gehören sollen aber nach dem Gesetzesentwurf Wohnungen und damit auch die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen. „Dies hätte zur Folge, dass auch die Inhaber aktiv bewirtschafteter Höfe künftig wie Privatleute die höhere Grundsteuer B bezahlen müssen. Es ist also zu befürchten, dass es für die Wohnhäuser auf dem Hof zu teilweise nicht unerheblichen Mehrbelastungen kommen könnte“, sagt Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg.

Die Berufsstände und Interessenvertreter haben dies erkannt und ihre Forderungen nach einer weiteren Privilegierung mit Grundsteuer A gefordert. „Für die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen besteht noch Korrekturbedarf. Wir hoffen, dass der Gesetzesentwurf noch nicht das Endergebnis darstellt“, sagt Merl.

Weiterhin ist geplant, den Reinertrag für die Hofstelle aus der Summe eines Reinertrags für die Hofflächen einerseits und für die Wirtschaftsgebäudeflächen andererseits zu ermitteln. Die Wirtschaftsgebäude der Betriebe sollen daher gesondert zu erfassen und zu bewerten sein. „Auch dieser Punkt wird vonseiten der Verbände massiv beanstandet, da dies zu einer erheblichen Verkomplizierung des Bewertungsverfahrens führt“, bestätigt Merl.

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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