VW Skandal – Oberlandesgericht Hamm verurteilt VW zu Schadensersatz, obwohl das Fahrzeug erst im November 2016 gekauft wurde

Das Oberlandesgericht Hamm hat im VW Abgasskandal mit Urteil und 10.09.2019 unter dem Aktenzeichen 13 U 149/18 entschieden, dass die Volkswagen AG für ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 (VW Beetle) Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bezahlen muss. Pikant dabei ist, dass der Kläger dieses Fahrzeug erst im November 2016 erworben hat. VW hatte sich dagegen unter anderem mit der Begründung gewehrt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits öffentlich bekannt war, dass die Fahrzeuge manipuliert sind. Aus diesem Grund wies das Landgericht Bochum, I-2 O 85/18 die Klage in der 1. Instanz mit der Begründung ab, dass 2016 niemandem verborgen geblieben sei, dass VW manipuliert habe.

Dieser Begründung erteilte das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht eine Absage. Der Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft kundgetan, dass er keine Kenntnis von der Manipulation bei dem gekauften Fahrzeug gehabt habe. Allgemeine Berichterstattung reicht für eine Kenntnis nicht aus. Deshalb sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und ihm stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Das Oberlandesgericht Hamm sieht dabei den Vorsatz des Vorstandes oder sonstiger Repräsentanten der Volkswagen AG als gegeben an. Durch das Urteil wird der Kläger so gestellt, als hätte er das Fahrzeug nie erworben. Er kann das Fahrzeug damit zurückgeben, muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der bundesweit mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal federführend führt, teilt mit: „Es ist ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung. VW ist sich sicher, dass keine Ansprüche bestehen, wenn die Fahrzeuge erst nach Bekanntwerden des Skandals gekauft werden. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr eine deutliche Absage erteilt. Damit können noch mehr Geschädigte Ansprüche geltend machen, als bisher gedacht.“

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