Herbstlaub – Wer fegt vor der eigenen Haustür?

Jedes Jahr im Herbst haben die deutschen Gerichte Hochkonjunktur. Nicht selten geht es dabei um eine ganz natürliche Sache – das Herbstlaub. Die damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht obliegt je nach Statuten, Mietverträgen und Absprachen nämlich mal den Gemeinden, mal dem Grundbesitzer, dem Vermieter oder dem Mieter. ARAG Experten geben einen Überblick über rechtsverbindliche Urteile der deutschen Gerichte aus den vergangenen Jahren.

Laubfegen: Wer ist zuständig?
Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird.

Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, also entweder der Mieter übernimmt diese oder die Aufgabe wird durch ein professionelles Unternehmen erledigt, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung auferlegt werden können.

Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung und zum Fegen bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf Sie abgewälzt wurden. Sollte es in dem Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst darum kümmern und dafür aufkommen.

In einem Haus mit Eigentumswohnungen haften alle Eigentümer gemeinsam. Wenn allerdings im Mietvertrag geregelt wurde, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht zum Beispiel bei Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen zu erfüllen haben, obliegt den Eigentümern laut ARAG Experten lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist die Räumpflicht im Mietvertrag allerdings nicht klar geregelt, können die Eigentümer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn eine Mieterin auf dem Gehweg vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main (OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 93/01).

Wann muss gefegt werden?
Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also i.d.R. werktags zwischen sieben und 20 Uhr, am Wochenende ab neun Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen sieben Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93). Wie intensiv geräumt werden muss, wird unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z.B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z.B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt.

Wann darf man einen Laubsauger einsetzen?
Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht eines Laubbläsers bzw. Laubsammlers bedient, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der wohllautenden 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) dürfen diese Krachmacher in Wohngebieten nur zwischen neun und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein lärmarmes Gerät mit dem EU-Umweltzeichen. Dann ist ein Betrieb zwischen sieben und 20 Uhr erlaubt.

Wohin mit dem Laub?
Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht einfach in den Rinnstein oder den Gulli gekehrt werden darf. Wer nicht gerade selbst kompostiert, darf aber in vielen Gemeinden das Laub entweder in der Biotonne oder während bestimmter Perioden kostenfrei bei einer Deponie entsorgen. Mancherorts stellen die Gemeinden temporär auch spezielle Behälter auf.

Nachbars Laub im eigenen Garten
Auch Laub von Bäumen, die dem Nachbarn oder der Gemeinde gehören, muss beseitigt werden. Das gilt laut Amtsgericht München auf jeden Fall dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen in der betroffenen Gegend üblich ist (Az.: 114 C 31118/12). Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Entfernen des Laubs – die so genannte "Laubrente" – gibt es in diesem Fall auch nicht (OLG Hamm, Az.: 5 U 161/08). Nimmt das Laub jedoch so überhand, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann und es über das Ortsübliche hinausgeht, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich. So war es z. B. in einem Fall, den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte. Die Richter urteilten, dass überhängendes Astwerk aus dem benachbarten Garten nicht in jedem Fall hingenommen werden muss. Zu weit über die Grundstücksgrenze ragende Äste müssen geschnitten werden. Der beklagte Gartenfreund führte zwar an, dass die besagten Bäume seit 30 Jahren die Grundstücksgrenze zierten, die Richter entschieden nach einer Ortsbegehung aber zu Gunsten des Klägers (LG Coburg, Az.: 33 S 26/08).

Was passiert im Urlaub?
Ist ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung zur Säuberung der angrenzenden Gehwege verpflichtet, so muss er, wenn er in den Urlaub fährt, für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen aber auf ein Urteil, das besagt, dass es dem Eigentümer indes nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).

Welche Versicherung zahlt bei Schäden?
Wenn es trotzdem dazu kommt, dass jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert (für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden), als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.

Fazit
Für alle lohnt sich ein Blick auf die Homepage der Gemeinde oder ein kurzer Anruf, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch z. B. ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.

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