Ist das Zivilrecht den neuen Kryptowährungen gewachsen?

Viele Privatanleger interessieren sich für neue Möglichkeiten der Geldanlage. Eine heute gängige, wenn auch risikobehaftete Möglichkeit ist es, in Kryptowährungen*1 und Initial Coin Offerings (ICOs*2) zu investieren. Das ziehen immer mehr Menschen in Betracht und sie fragen sich zu Recht, ob das Zivilrecht dieser neuen Herausforderung überhaupt schon gewachsen ist oder der neuen Entwicklung hinterherhinkt.

Welches Rechtsgebiet ist für Kryptowährungen und ICOs ausschlaggebend?

Bisher ist die privatrechtliche Einordnung von Kryptowährungen nicht einfach. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht das Thema nicht vor, da es noch kein Dateneigentum gibt. Ausschlaggebend ist auch nicht das Immaterialgüterrecht. Betrachtet man alle Möglichkeiten, so könnte man im weitesten Sinne das Urheberrecht heranziehen, auch wenn es auf den ersten Blick abwegig erscheint. Bezeichnet man ICOs und Kryptowährungen als urheberrechtliches Werk, ergeben sich weitere Probleme.

Eigentlich gelingt die Einordnung nur über das BGB als Auffanghilfe. Tokens3 könnten als sonstiger Gegenstand gemäß § 453 BGB eingeordnet werden, weil sie mangels Körperlichkeit nicht als Sache nach § 90 BGB gelten. Nach dieser Argumentation ist das Schuldrecht, speziell die Vorschriften, die auf Rechtskauf angewendet werden, ausschlaggebend. Die zivilrechtliche Einordnung dient als Anknüpfung für Rechtsfolgen und der weiteren rechtlichen Einordnung, beispielsweise zum Steuer- oder Bilanzrecht.

Tokens können nicht rechtlich, auch nicht ausschließlich zivilrechtlich, wie normales Geld (Bargeld oder Buchgeld) behandelt werden, auch wenn es naheliegend ist, Kryptowährungen mit Bezahlfunktion als Geld einzuordnen. Unser Rechtssystem kennt keinen einheitlichen Geldbegriff. Es gibt keine zentrale staatliche Stelle, die für die Ausgabe zuständig ist und es besteht auch kein Annahmezwang. Es mangelt auch an der allgemeinen Akzeptanz unter den Marktteilnehmern. Zudem löst der Gedanke, dass nicht eine Notenbank, sondern die Blockchain4 die Geldmenge festlegt, Ängste aus. Auch wenn es möglich wäre Kryptowährungen zivilrechtlich als Geld einzuordnen, gelänge diese Einordnung weder währungs- noch aufsichtsrechtlich. Eine „Einheit der Rechtsordnung“ wäre nicht umsetzbar.

Es ist zwischen Coins3 und Tokens zu differenzieren. Coins verwenden eine eigene Blockchain. Das ist bei den folgenden Kryptowährungen der Fall: Bitcoin (Bitcoin), Ethereum (Ether) und NEO (Neo). Meist handelt es sich hierbei um digitale P2P-Währungen5. Tokens verfügen im Gegensatz zu Coins nicht über eine eigene Blockchain, sondern verwenden Blockchain-Netzwerke. Sowohl Kryptowährungen, die als Coin oder Token gelten, werden auf Krypto-Börsen gehandelt. In diesen Tauschbörsen verhält sich Angebot und Nachfrage ähnlich wie bei einem Aktienhandel.

Die Blockchain ist noch relativ neu und konnte nicht berücksichtigt werden, als der Gesetzgeber bisher Regelungen aufstellte. Daher kann die Blockchain, die sowohl transnational als auch dezentral ist und über Codes verfügt, die nicht rechtlich erfasst werden können, durchaus in rechtsfreie Räume führen.

Legt man das BGB systematisch aus, wäre ein neuer § 90b BGB eine logische Fortführung. Wie genau die Thematik formuliert wird, ist noch völlig offen. In diesem neuen Gesetz könnten zusätzlich zu Sachen auch Kryptowährungen und Tokens erfasst werden. Die neue Norm sollte dann kohärent zum Eigentums- und Besitzrecht sein.  

Die neue Technologie Blockchain löst in vielen Staaten rechtlichen Handlungszwang aus

Nicht nur Deutschland hat bislang keine befriedigende rechtliche Einordnung für Kryptowährungen und Tokens. Auch andere Staaten stehen vor dem Problem, was die neue Blockchain-Technologie mit sich bringt: Die gesetzliche Erfassung fehlt bislang. Liechtenstein hat dazu kürzlich das „Blockchain-Gesetz“ verabschiedet und ein neues Tatbestandsmerkmal „Wertrecht“ eingeführt. Diese Bezeichnung könnte eventuell auch in Deutschland in den Tatbestand des § 90a BGB eingeführt werden. Das Liechtensteiner Blockchain-Gesetz lässt sich systematisch aber nicht ganz sauber abgrenzen und greift auch nicht weit genug. Daher wird die Praxis zeigen, welche weiteren Fragen noch nicht abschließend geregelt werden können.

In Deutschland haben im März 2019 das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesfinanzministerium mit dem herausgebrachten Eckpunktepapier den Stein ins Rollen gebracht. Gegenstand ist die Ankündigung der elektronischen Schuldverschreibung. Dies soll Rechtssicherheit für Tokens und Kryptowährungen schaffen und steht aktuell national in der Diskussion. Diskussionsbedarf besteht damit sowohl national als auch auf internationaler Ebene. Fest steht bisher nur, dass es keine „deutsche“ Sonderlösung geben wird, da die Blockchain ubiquitär ist und die Lösung international sowie transnational anwendbar sein muss.

Für Ende des Jahres 2019 wird ein Referentenentwurf erwartet, der eine kleine Lösung abbildet. Elektronische Schuldverschreibungen werden darin berücksichtigt, jedoch lässt sich der Entwurf nicht auf Aktien oder tokenbasierte Anlagevermögen anwenden. Die tokenisierte Schuldverschreibung hebelt in Deutschland den Grundsatz aus, dass Wertpapiere zwingend verbrieft sein müssen. Bei der tokenbasierten Schuldverschreibung muss keine Urkunde über sie ausgestellt sein. In anderen europäischen Ländern ist das schon lange nicht mehr der Fall. Dort wird das elektronische Wertpapier bereits seit mehreren Jahren anerkannt. Deutschland schließt sich nun dieser Entwicklung an. Rechtlich werden die Möglichkeiten noch geschaffen, Wertpapiere auch auf einer Blockchain abzubilden.

Rechtlich problematisch ist die Einordnung der deutschen Aufsicht von Bitcoins als Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz. Daraus folgt, dass Kryptohandelsplattformen der Erlaubnispflicht und weiteren aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterliegen. Zur Genehmigung könnte ein Erlaubnisantrag gestellt werden, was sehr langwierig und kostspielig wäre oder es könnte mit einer kooperierenden Partnerbank gearbeitet werden. Denkbar wäre auch die Genehmigung über einen EU-Mitgliedsstaat zu erlangen, da in einigen Mitgliedsstaaten Bitcoin als Zahlungsinstrument anerkannt sind. So könnte man den EU-Pass nutzen. Ob diese Vorgehensweise von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht akzeptiert wird, ist dahingestellt. Rechtlich werden diese Fragen in Einzelbetrachtungen beantwortet und die bevorstehende Einführung der elektronischen Schuldverschreibung könnte zu mehr Rechtssicherheit führen.

Sobald erste Anleger Verluste mit ihren Token-Investments machen, werden diese Fälle vor den Gerichten anhängig werden. Einige Fälle sind bereits bei den Zivilgerichten anhängig und auch in der Insolvenz wird immer mehr auf Tokens des Schuldners zugegriffen. Daher gewinnt das Thema zunehmend an Relevanz.

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ICOs und Kryptowährungen bringen technische Tücken mit sich. Oftmals ist bereits die Emission fehlerhaft oder das gesamte Projekt ist technisch nicht durchführbar. Zusätzlich kommt es häufig zu Hackerangriffen. Erst in jüngster Vergangenheit wurden große Mengen an Kryptowährung entwendet. Wünschen Sie eine Einschätzung Ihrer Situation, so können Sie bei KLUGO eine kostenlose Erstberatung enthalten.

*1 Kryptowährung oder Kryptogeld: Gemeint sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie Blockchains und digitalen Signaturen basieren.

*2 ICO (Initial Coin Offering) oder IPCO (Initial Public Coin Offering) oder Token Generating Event (TGE): Eine nicht reglementierte Methode des Crowdfundings. Die Begriffe bezeichnen eine Finanzierungsmöglichkeit, bei der Investoren Zugang zu einem künftigen Feature des zu finanzierten Projekts erhalten. Das Projekt beginnt aber erst in der Zukunft. Basiert das Geschäftsmodell auf Kryptowährungen, nutzen Firmen diese Form von Crowdfunding, weil so der streng regulierte Prozess der Kapitalaufnahme, der von Banken vorgeschrieben wird, von vorneherein vermieden wird.

*3 Token: Die Begriffe Token und Coin sind voneinander zu unterscheiden. Die Kryptowährung ist grundsätzlich mehr als eine Währung, sie ist zusätzlich auch ein Projekt mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen. Das Projekt erzeugt Tokens und Coins. Mit Coins können Bezahlvorgänge abgewickelt werden. Die Coins stammen entweder von Bitcoins ab oder basieren auf einer eigenen Blockchain. Hingegen benutzt man Tokens wie Anteilscheine am Projekt.  

*4 Blockchain: Eine Blockchain ist eine Blockkette bzw. eine Datenbank mit öffentlichen Listen. Diese Listen beinhalten Transaktionsdatensätze in der Datenbank. Ein neuer Block wird dann erzeugt, wenn ein anderer vollständig ist. Die Blöcke befinden sich in einem Verbund. Jeder einzelne Block enthält die Prüfsumme des vorherigen Blocks. Dadurch sind die Blöcke miteinander verbunden.

*5 P2P: Kurz für Peer-to-peer. Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten, Kryptowährungen zu erwerben. Man kann sie bei einer Exchange kaufen oder man tauscht sie bei privaten Verkäufern gegen Bargeld. Möglich ist es auch die Kryptowährungen untereinander zu handeln. Dies nennt man Peer-to-Peer-Handel.

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