Verbraucherrechte in Schließzeiten

Viele Geschäfte haben erstmals in der Geschichte der wiedervereinigten Bundesrepublik für längere Zeit geschlossen. Unweigerlich wirft das Fragen der Kunden auf, die die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen aktuell beantworten. 

Gutscheine

Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer sein, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, wenn es sich nicht um einen bestimmten Geldbetrag, sondern um eine definierte Leistung handelt. Ich habe noch einen 50 Euro Gutschein für einen Elektromarkt. Genau weiß ich nicht, wann er abläuft. Wer beispielsweise im März 2017 einen Gutschein bekommen hat, braucht nicht auf Kulanz zu hoffen, sondern kann diesen noch bis 31. Dezember 2020 einlösen“, erklärt Kay Görner, Experte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Reklamation

Auch Reklamationen sind im stationären Handel momentan auf Eis gelegt. Wer ein kaputtes Produkt zurück bringen möchte, weil der Lack ab ist oder die Schuhe nicht mehr tragen, hat dafür sechs Monate Zeit. Danach muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Laufen diese sechs Monate nun in der Schließzeit ab, ist es ausreichend, den Mangel einem Zeigen zu zeigen und per Einschreiben beim Verkäufer geltend zu machen. Die Adresse von vielen Geschäften findet man im Internet. Wenn das gelingt, haben Kunden zwei Jahre Zeit, ihre Rechte einzufordern.

Umtausch

Viele Textilhändler räumen ihren Kunden für den Umtausch von Klamotten 14 Tage für einen reibungslosen Umtausch oder gar Rückgabe in Verbindung mit Vorlage des Kassenbons an. „Viele Verbraucher fragen sich daher aktuell, welche Rechte sie haben“, stellt Kay Görner fest. „Das Rückgaberecht im stationären Handel ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Es handelt sich um einen Anspruch, der den Kunden freiwillig eingeräumt wird. Anders als beispielsweise bei Bestellungen über das Internet gibt es im stationären Handel kein gesetzliches Widerrufsrecht“, so Görner weiter. Dennoch sollte der Anbieter entgegenkommen, wenn das eingeräumte Recht nicht wahrgenommen werden konnte. Empfehlenswert ist es aus juristischer Sicht, die Schließtage zu dokumentieren. Denkbar ist hier der Besuch der Internetseite.

Wer weitere Fragen rund um die Rechte im stationären Handel hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Die Experten beraten telefonisch, per Mail oder Post. Alle Infos sind zusammengefasst unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.

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