Bundesverwaltungsgericht stärkt Kompetenzen des Deutschen Patent- und Markenamts

Das Bundesverwaltungsgericht hat Klarheit in einer zentralen Frage der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften geschaffen. Das oberste Verwaltungsgericht bestätigte am 17. Juni, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde berechtigt ist, Tarife von Verwertungsgesellschaften umfassend zu prüfen. Es stellte zudem fest, dass Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, den Umfang der von ihnen wahrgenommenen Rechte vor Aufstellung eines Tarifs hinreichend zu ermitteln. „Ich freue mich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Deutschen Patent- und Markenamts im Wesentlichen bestätigt hat“, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. „Dass in dieser wichtigen Frage der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nun Rechtssicherheit besteht, ist für unsere Tätigkeit von großer Bedeutung.“  

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorausgegangen. Das Verwaltungsgericht München hatte die Kompetenz des DPMA im Bereich der Tarifprüfung im Jahr 2016 auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Der Bayerische

Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung des DPMA im Jahr 2019 im Wesentlichen statt und nahm eine Befugnis des DPMA zur eingehenden Prüfung von Tarifen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun im Ergebnis bestätigt.   Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA für musikalische Werke oder die VG Wort für Sprachwerke sind privatrechtliche Vereinigungen, denen Urheberinnen und Urheber Rechte zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen. Sie erteilen Lizenzen für die von ihnen wahrgenommenen Rechte, überwachen deren Nutzung und ziehen Vergütungen ein, um diese anschließend an die Urheberinnen und Urheber auszuschütten. Die Höhe der Vergütungen richtet sich nach Tarifen, die die Verwertungsgesellschaften festsetzen und anhand derer Nutzer erkennen können, welcher Betrag für welche Nutzung zu entrichten ist.  

In Deutschland besitzen 13 Verwertungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Sie werden treuhänderisch tätig, verfügen regelmäßig über eine tatsächliche Monopolstellung und unterliegen daher der staatlichen Aufsicht durch das DPMA.

Über Deutsches Patent- und Markenamt

Das DPMA ist das deutsche Kompetenzzentrum für alle Schutzrechte des geistigen Eigentums – für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Als größtes nationales Patentamt in Europa und fünftgrößtes nationales Patentamt der Welt steht es für die Zukunft des Erfinderlandes Deutschland in einer globalisierten Wirtschaft. Seine knapp 2 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an drei Standorten – München, Jena und Berlin – sind Dienstleister für Erfinder und Unternehmen. Sie setzen Innovationsstrategien des Bundes um und entwickeln die nationalen, europäischen und internationalen Schutzsysteme weiter. Das DPMA übt auch die staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften aus. Weitere Informationen auf www.dpma.de

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