Koalitionsausschuss lindert mit Beschlüssen wirtschaftliche Folgen der Pandemie – Verlängerung weiterer Maßnahmen ist notwendig

Die Arbeitskammer des Saarlandes hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses aus Arbeitnehmersicht ausgewertet. „Wir begrüßen insbesondere die Verlängerungen des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2021 und die weiteren befristeten Corona-bedingten Sozialleistungen. Nicht nachvollziehbar sind aber im Vergleich zum Kurzarbeitergeld die zeitlichen Begrenzungen bis Ende 2020 beim erleichterten Zugang zur Grundsicherung, beim Kinderkrankengeld und bei der Akuthilfe Pflege. Gleiches gilt für das so genannte Corona-Elterngeld“, betont Otto. Vorsicht geboten ist beim Bürokratieentlastungsgesetz.

Mit den Vereinbarungen von Union und SPD zum Kurzarbeitergeld werden in der andauernden Corona-Krise weiter die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Beschäftigten und Betriebe gelindert. Durch die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes und der Beibehaltung der Aufstockung können Millionen von Jobs und Einkommen gesicherte werden. Wichtig ist auch, dass der Verdienst von Nebentätigkeiten (Minijobs) weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Betriebe profitieren auch weiterhin von der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis 30.06.2021. „Wenn Unternehmen Kurzarbeit mit Weiterbildung verbinden, wird die dann hälftige Erstattung zunächst auf 100 Prozent erhöht. Das ist gerade im Strukturwandel eine wichtige zukunftsorientierte Maßnahme“, betont Otto.

Vorsicht geboten ist beim Bürokratieentlastungsgesetz IV zur Stärkung der Wirtschaft: „Unter dem Label Bürokratieentlastung dürfen keinesfalls Arbeitnehmerrechte und Sozialstandards abgebaut werden, wie es von Arbeitgeberverbänden im Zuge der Corona-Bewältigung immer wieder massiv gefordert wurde, etwa beim Arbeitszeitgesetz. Die geplante Arbeitsgruppe muss dementsprechend paritätisch besetzt sein, so dass die Wahrung von Arbeitnehmerrechten sichergestellt wird“, fordert Otto.

Positiv bewertet die AK den weiterhin erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Die großzügigeren Regelungen beim Schonvermögen für den Zugang zur Grundsicherung werden verlängert, die insbesondere Solo-Selbstständige wie Künstlern oder Freiberuflern den Bezug von Grundsicherung ermöglichen. „Der erleichterte Zugang sollte aber über die Corona-Krise hinaus Bestand haben. Gerade für Arbeitnehmer*innen, die für das Alter vorgesorgt haben, müssen entsprechende dauerhafte Regelungen geschaffen werden“, fordert Otto.

Der Beschluss sieht außerdem eine Verlängerung des Kinderkrankengeldes von bisher längsten 10 (20 Alleinerziehende) um 5 weitere Tagen für das Jahr 2020 vor (10 für Alleinerziehende).  „Diese Regelung ist eine Erleichterung für viele Eltern, sollte aber auch bis Ende 2021 verlängert werden, da die Entwicklung der Pandemie noch nicht absehbar ist“, so Otto.

Nicht angesprochen wird die Frage der Entschädigung für erwerbstätige Eltern bei fehlender Kinderbetreuung (häufig verkürzt auch als „Corona-Elterngeld“ bezeichnet). Es wird nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt, wenn Eltern wegen vorübergehend geschlossener Kitas und Schulen nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall haben, weil das Kind bis 12 Jahre selbst betreut werden muss. „Diese Entschädigungszahlung ist auf 10 Wochen begrenzt  und dürfte in den betroffenen Fällen meist schon erreicht sein. Daher wäre auch an hier  eine Verlängerung zum Wohl der Eltern mehr als angebracht“, so Otto.

Ein positives Zeichen ist die Verlängerung der Akuthilfe Pflege. Diese ermöglicht es Arbeitnehmer*innen, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben und Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen. „Wünschenswert wäre allerdings eine Aufstockung der Tage und eine Verlängerung der Laufzeit bis 2021 gewesen“, ergänzt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer. „Ebenso wichtig wäre es, die Übernahme der Kosten bei einem Ausfall oder der notwendigen Neuorganisation von Pflegeleistungen für die Betroffenen sicherzustellen“, so Zeiger. Bisher ist es so, dass diese Kosten bis zur Höhe der ambulanten Sachleistungen von der Pflegekasse gewährt werden können, die zu treffende Einzelfallentscheidung häufig aber negativ ausfällt.

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