Entwurf eines „Mobile Arbeit Gesetzes“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat den Entwurf eines „Mobile Arbeit Gesetzes“ angekündigt. Dieses soll für Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf mindestens 24 Tage mobiles Arbeiten pro Jahr vorsehen.

Für den Deutschen Raiffeisenverband (DRV) sind neue gesetzliche Auflagen für Arbeitgeber der falsche Weg. Präsident Franz-Josef Holzenkamp hält die Vorschläge für „realitätsfremd und unausgegoren“. Die Corona-Zeit zeige zwar, wie gut in manchen Bereichen mobiles Arbeiten funktioniere, dies sei aber nicht auf die gesamte Arbeitswelt übertragbar: „Unsere Mitgliedsunternehmen wollen moderne Arbeitsformen und machen diese auch möglich. Jetzt einen Rechtsanspruch schaffen zu wollen, ist der komplett falsche Weg, der nicht nur die aktuellen Fortschritte gefährdet, die ohne gesetzliche Regelungen zustande kommen sind. Er schafft darüber hinaus auch Bürokratie.“ Anstatt die Wirtschaft mit neuen Vorschriften zu traktieren, sollte die Regierung den Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise zur Seite stehen.

Die im DRV organisierten genossenschaftlich orientierten Unternehmen zeichnen sich unter anderem durch ihre vielfältige Mitarbeiterstruktur aus. Dadurch sind sie wichtige Arbeitgeber im Ländlichen Raum. Holzenkamp: „Die Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Unternehmen ist ein hohes schützenswertes Gut. Bei der Vielfalt der Tätigkeiten, die es in der Erzeugung, im Handel und in der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen gibt, ist mobiles Arbeiten nicht immer möglich.“

Über den Deutscher Raiffeisenverband e.V.

Der DRV vertritt die Interessen der genossenschaftlich orientierten Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Als wichtiges Glied der Wertschöpfungskette Lebensmittel erzielen die 1.984 DRV-Mitgliedsunternehmen in der Erzeugung, im Handel und in der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit rund 92.000 Mitarbeitern einen Umsatz von 64,9 Mrd. Euro. Landwirte, Gärtner und Winzer sind die Mitglieder und damit Eigentümer der Genossenschaften.

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