HOAI 2021: Rechtssicherer Orientierungsrahmen, doch es fehlen eine klare Aussage zur Angemessenheit und eine weitere Modernisierung

Der Bundesrat hat heute dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer, die das Verfahren begleitet haben, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis. Positiv bewertet wird, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätte man sich gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.

Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. „Erinnert sei an das Vergaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leistungswettbewerb vorsieht. Damit bei Vergaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, so Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer. „Wir appellieren an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes.“

„Die Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils kann nur ein erster Schritt sein. Es bleibt dabei: Die HOAI muss grundlegend modernisiert werden, etwa durch eine Anpassung der Honorartafeln und der Leistungsbilder. Vor allem aber ist die Honorierung der Stadtplaner an die allgemeine Preisentwicklung zu koppeln – weg von einer ausschließlichen Bewertung nach Fläche. Mit Nachdruck werden wir uns auch zukünftig für den Planungsvorbehalt von Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern einsetzen.“, fügt Kammerpräsidentin Christine Degenhart hinzu.

Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Absinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.

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