Audi AG haftet auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals

Für Verbraucher, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals bei der VW AG ein Fahrzeug gekauft haben, gibt es neue Hoffnung, ihre Ansprüche auf Schadensersatz vor Gericht durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem VW-Urteil vom 30. Juli 2020 zwar die Meinung vertreten, dass nach der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG am 22. September 2015 kein sittenwidriges Verhalten des Autobauers mehr vorliegt. Also: Kein Schadensersatz für sogenannte Spätkäufer.

Das Landgericht Ingolstadt unterscheidet jedoch zwischen den einzelnen Marken des Konzerns und verurteilte Audi am 12. November 2020 zur Zahlung von Schadensersatz (Az. 81 O 571/19). Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als notwendige Differenzierung des BGH-Urteils. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten und Rechtsgeschichte geschrieben.

Audi im Abgasskandal vom LG Ingolstadt verurteilt

Mit fünf Urteilen hatte der BGH im Sommer 2020 versucht, wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal von VW zu beantworten. Eine davon betraf den sogenannten Kauf in Kenntnis – also Autokauf nach dem Bekanntwerden des VW-Skandals am 22. September 2020. In einem solchen Fall kann VW nach dem Beschluss des BGH nicht mehr für die Fahrzeuge haftbar gemacht werden (Az. VI ZR 5/20). Obwohl der BGH die Info-Kampagne von VW in der mündlichen Verhandlung kritisiert hatte, vertrat der Vorsitzende Richter abschließend die Meinung, dass der Kläger nicht völlig arglos gewesen sein konnte. VW haftet daher nicht nach § 826 BGB. Die mediale Wirkung der Ad-hoc-Mitteilung habe sich entfaltet. Das Landgericht Ingolstadt folgte dem BGH in seiner Rechtsprechung nicht. Hier die Fakten zum Sensationsurteil vom 12. November 2020 aus Bayern (Az. 81 O 571/19):

  • Der Kläger kaufte den Audi A4 Avant 2.0 l TDI gebraucht für 28.150 Euro am 20. Januar 2016 – also rund vier Monate nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals. Das Landgericht sah trotzdem den Vorwurf der Sittenwidrigkeit als begründet an, verurteilte Audi zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Kläger erhält 13.794 Euro plus Zinsen.
  • Das Fahrzeug mit dem Motor EA189 ist unbestritten im Diesel-Abgasskandal von VW verwickelt. Der Mutterkonzern informierte die Öffentlichkeit mit Pressemitteilung vom 22. September 2015 über die Tatsache, dass in 11 Millionen Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns mit einem EA 189 Dieselmotor eine Software eingebaut ist, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb führt. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen.“ Am selben Tag veröffentlichte die Volkswagen AG auch eine Ad-hoc-Mitteilung mit demselben Inhalt.
  • Das Gericht in Ingolstadt differenzierte zwischen den einzelnen Marken des VW-Konzerns. Wichtig dabei war das Verhalten der Audi AG bis zum Abschluss des Kaufvertrags. Die Äußerung der VW AG, dass zahlreiche weitere Fahrzeuge des Gesamtkonzerns vom Skandal betroffen sind, reichten nicht aus, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegen Audi fallen zu lassen. Das Gericht hatte nicht den Eindruck, dass sich bei Audi mit der Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns das Verhalten verändert hätte. Bei der Berichterstattung über den Skandal fand Audi nur eine geringfügige Berücksichtigung.
  • Insgesamt sieht das Gericht bei Audi keinen Wechsel zu einem rechtmäßigen Verhalten. Im Gegenteil: Audi habe auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals weitere Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen produziert und verkauft. Die Sittenwidrigkeit fand daher ihre Fortsetzung.
  • Alle Maßnahmen rund um den Abgasskandal werden in erster Linie VW zugeordnet und nicht mit Audi in Verbindung gebracht. Das bezieht sich vor allem auf das Einrichten einer Info-Website für die Verbraucher, Maßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes und die Bereitstellung eines Software-Updates.
  • Der Kläger muss eine Nutzungsentschädigung an Audi entrichten. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht auf 300.000 Kilometer.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Dr. Stoll & Sauer: Im Abgasskandal von VW ist nichts verjährt

Die Chancen gegen VW vor Gericht Ansprüche durchzusetzen, stehen so gut wie nie. Am 25. Mai 2020 hat der BGH VW wegen arglistiger und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB verurteilt. Der BGH will nun in einem sechsten VW-Verfahren am 14. Dezember 2020 die Frage klären, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 begann. Sieht der BGH das so, wären die Ansprüche mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist jedoch noch gar nichts verjährt. Zum einen waren die Voraussetzungen für einen frühen Verjährungsbeginn gar nicht gegeben und zum anderen verjährt nach §852 BGB der sogenannte Restschadensersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf. Die Verbraucher-Kanzlei hält daher Klagen auch 2020 weiter für sinnvoll und rät betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Und auch VW selbst hat eingesehen, dass letztlich im Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext liest sich das folgendermaßen:

„(…) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass (…) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen.“

Die VW-Anwälte äußerten sich aufgrund dieses Hinweises wenig später: „(…) und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“

Für die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wird mit diesen Zeilen die Ansicht bestätigt, dass selbst fünf Jahre nach Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals nichts verjährt ist. Schon seit Jahren argumentiert die Kanzlei, dass § 852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Kaufdatum vorsieht und diese Regelung auch für den Diesel-Abgasskandal gilt. VW wird für die vom BGH festgestellte Schädigung der VW-Kunden nicht so leicht und schnell davonkommen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen machen, dass seine Tat nach der üblichen Verjährung von drei Jahren in Vergessenheit gerät. § 852 BGB bietet mit dem Restschadensersatzanspruch Verbrauchern die Möglichkeit, selbst bei verjährten Schadensersatzansprüchen nach § 195 BGB finanziell von VW entschädigt zu werden.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel