Weihnachtliche Post – von Irrläufern und Zuspätkommern

Etwa 3,65 Milliarden Kurier-, Express- und Paketsendungen wurden laut dem Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) letztes Jahr in Deutschland verschickt. Das ist eine Steigung von mehr als 3,8 Prozent. Der Vorjahresrekord dürfte aber 2020 wieder geknackt werden: Der Onlinehandel boomt in der Coronapandemie. Die Deutsche Post rechnet deshalb in der Vorweihnachtszeit mit einem neuen Paketrekord. Pro Woche könnten zwischen 50 und 55 Millionen Pakete befördert werden. Klar, dass es dabei schon mal zu Irrläufern kommt, man Ware erhält, die man eigentlich gar nicht bestellt hatte oder das ersehnte Paket beim Nachbarn abgegeben wurde. Die ARAG Experten informieren Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten bei der Paketpost.

Wann kommen die Weihnachtsbriefe und -pakete noch an?
Die Deutsche Post verspricht, dass Weihnachtsbriefe, die bis zum 22.12.2020 eingeliefert werden, innerhalb Deutschlands noch rechtzeitig zum Heiligen Abend ankommen. Briefe ins europäische Ausland müssen am 16.12. bei der Post sein, um pünktlich zum Fest anzukommen, alle anderen am 07.12. Ähnliche Daten gelten für Päckchen und Pakete, die noch rechtzeitig zur Bescherung ankommen sollen:
• Innerhalb Deutschlands sollten Pakete spätestens bis zum 19.12. um 12:00 aufgegeben werden.
• Pakete in europäische Nachbarländer sollten bis zum 14.12. bei der Post sein, mit kostenpflichtigem Premiumversand reicht auch der 18.12..
• Pakete in sonstige europäische Länder sollten bis zum 10.12. aufgegeben werden.

Laut Deutscher Post schließen die meisten Filialen an Heilig Abend und Silvester um 12 Uhr mittags.

Falsche Lieferung
Wenn der Paketbote vor der Tür steht und der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich gar nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Nach Auskunft von ARAG Experten kann der Verbraucher mit so genannten "unbestellten Sachen" grundsätzlich machen, was er will. Das bedeutet: Die alte Dame darf mit den Bauklötzen spielen, sie entsorgen oder an die Enkel verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin der alten Dame den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat, ist sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Wo liefert man Irrläufer ab?
Nirgends. Die Seniorin aus unserem Beispiel darf im Fall einer irrtümlichen Lieferung vom Versender verlangen, die bunten Bauklötze bei ihr abzuholen. Und sie darf eine angemessene Frist einräumen. Rührt sich der Versender daraufhin nicht, darf sie das Kinderspielzeug wiederum verschenken, wegwerfen oder als Andenken behalten. Entscheidet sich die nette alte Dame, das Paket zur Post zu bringen, hat sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Was kann der wartende Empfänger tun?
Bis zur Ablieferung eines Paketes ist das Transportunternehmen verantwortlich, wenn der Empfänger ein Verbraucher ist. Geht die Bestellung also auf dem Weg verloren oder landet irrtümlicherweise an der falschen Adresse, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. In diesem Fall müssen also die Eltern, die wahrscheinlich händeringend auf die Lieferung der Bauklötze warten, die Ware erst bezahlen, wenn sie eintrifft. Selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufrechtes gilt: Sie beginnt erst dann, wenn die Bauklötze bei den Eltern angekommen sind und unter dem Weihnachtsbaum platziert werden können.

Der Nachbar als Paket-Sammler
Rechtlich ist, wer eine Sendung für einen anderen annimmt, ein sogenannter Empfangsbote. Das kann der Ehegatte, der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, ein Lebenspartner oder auch eine Hausangestellte sein. Klar nimmt auch die nette alte Dame das Paket mit den Geschenken für ihre Nachbarn an. Dass die Empfänger eine Straße weiter wohnen, ist auch kein Problem – der Paketzusteller wirft ihnen eine Karte in den Briefkasten. Darf der Paketbote die Sendung aber so weit entfernt abgeben? Ja! Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Wie weit entfernt dieser wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Um dies zu verhindern, können Empfänger jedoch mit einer Vorausverfügung bestimmen, was mit Paketen passieren soll, die nicht zustellbar sind.

Paket zum Arbeitsplatz schicken?
Wer den ganzen Tag im Büro sitzt, kann dem Paketboten nicht öffnen und die ersehnte Lieferung in Empfang nehmen. Warensendungen an den Arbeitsplatz zu senden, kann eine Alternative sein. Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht laut ARAG Experten allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Packstation
Für viele Verbraucher ist die Packstation mittlerweile eine unkomplizierte Alternative, um die heißersehnten Pakete abzuholen. Ob morgens vor der Arbeit oder abends spät beim Gassi gehen, die bundesweit über 6.000 Packstationen geben ihre Pakete rund um die Uhr raus. Zumindest, wenn Sie die entsprechende Karte und den Zugangscode dabeihaben. Wenn das Fach gähnend leer sein sollte, hat der Paketdienstleister seine Ablieferungspflicht nicht erfüllt. Die ARAG Experten raten Verbrauchern, sich in diesem Fall mit dem Paketdienstleister und dem Absender in Verbindung zu setzen. Bei tatsächlichem Verlust des Pakets könnten auch Schadensersatzansprüche zur Geltung kommen. Der Lieferdienst darf außerdem ohne guten Grund Ihr Paket auch nicht an eine andere Packstation als Ihre Wunschpackstation liefern. Zu den guten Gründen zählen aber Platzmangel und zu große Pakete. Wird das Paket gar nicht erst abgeholt, wird es in der Regel nach neun Werktagen an den Absender zurückgeschickt.

Umtausch und Rücksendungen
Wenn die bestellte Ware beim Auspacken enttäuscht, kann man das Paket zurückschicken. Innerhalb der EU gibt es eine einheitliche Regelung: Versandhändler müssen die Ware zurücknehmen, wenn der der Käufer den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerruft. Meistens genügt sogar ein Klick auf den richtigen Link, um eine Retoure in die Wege zu leiten. Eine Begründung für das Zurückschicken ist nicht zwingend notwendig. Sollte die Ware kaputt oder falsch sein, übernimmt der Händler die Kosten für den Rückversand. In anderen Fällen entscheidet der Händler darüber, ob er die Kosten übernimmt. Viele stellen aber kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel