CGB unterstützt Forderung nach Impfpflicht für Pflegekräfte

Laut einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedi­zin (DGIIN) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) bekundeten im Dezember lediglich 50 Prozent der Pflegekräfte und 73 Prozent der Ärzte ihre Be­reitschaft, sich gegen Corona impfen zu lassen. Der CGB hält dies für äußerst bedenklich und un­terstützt daher Forderungen nach einer Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal, wie sie auch der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder erhoben hat.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes und stellvertretender Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: „Die Erreichung einer kollektiven immunologischen Wirkung, der sogenannte Herdenimmunität, ist nach einhelliger Auffassung aller Fachleute die einzige Chan­ce zur dauerhaften Eindämmung der Corona-Pandemie. Erforderlich ist hierfür, dass sich wenigs­tens 70 Prozent der Bevölkerung impfen lassen. Wir können nicht zulassen, dass diese Ziel verfehlt wird, weil große Teile des Pflegepersonals und der Ärzteschaft durch eine Impfverweigerung die Skepsis in der Bevölkerung gegen die Wirksamkeit und Verträglichkeit der zugelassenen Impfstoffe fördern statt sie zu zerstreuen. Ärzte und Pflegekräfte tragen eine besondere Verantwortung, nicht nur für sich, sondern auch für ihre Patienten und Schützlinge und deren Angehörige und Besucher. Sie sollten Vorbild sein und nicht Bedenkenträger.“

Der CGB teilt nicht die vereinzelt vorgebrachten Bedenken gegen eine gesetzliche Impfpflicht. Er ver­weist darauf, dass bis 1982 in der Bundesrepublik die Impfpflicht gegen Pocken bestand. Und seit dem 01.03.2020 besteht eine Impfpflicht gegen Masern für Menschen in Gesundheits- und Gemein­schaftseinrichtungen wie z.B. Kitas, Schulen und Gemeinschaftsunterkünften von Flüchtlingen. Eine entsprechende Impfpflicht gegen Corona wäre nach dem Infektionsschutzgesetz auch für Beschäf­tigte von Pflegeheimen und Krankenhäusern möglich, wenn eine übertragbare Krankheit mit kli­nisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Dieser Sachverhalt liegt ohne Zweifel bereits vor.

Eine gesetzliche Corona-Impfpflicht für Ärzte und Pflegepersonal ist nach Auffassung des CGB auch deshalb geboten, weil mit anderen Mitteln eine Impfpflicht nicht durchgesetzt werden kann. So sind Arbeitgeber zwar gezwungen, ihre Beschäftigten vor beruflich bedingten Gesundheitsrisiken zu schützen, sie können aber weder arbeitsvertraglich noch im Wege ihres Direktionsrechts eine Impf­pflicht erzwingen. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Somit ist in jedem Fall der Gesetzgeber gefordert. Es ist daher unverständlich, wenn der Bundesgesundheitsminister und die Bundesjustizministerin eine Impfpflicht sachlich unbegründet ablehnen und lediglich darauf ver­weisen, dass man in der Vergangenheit bereits angekündigt habe, dass es keine Impfpflicht geben werde. Der Verlauf der Corona-Pandemie hat immer wieder gezeigt, dass getroffene Aussagen und Entscheidungen revidiert werden mussten und auch die Virologen selbst von Fehleinschätzungen nicht verschont blieben, wie u.a. ihre anfängliche Ablehnung einer Maskenpflicht gezeigt hat.

 

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