NVR und VRR sind Bewilligungsbehörde im Rheinischen Revier

Im Rahmen der Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) in Nordrhein-Westfalen übernehmen der Nahverkehr Rheinland (NVR) und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) für den Bereich der Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Braunkohlerevieren nach Artikel 104b des Grundgesetzes eine wichtige Aufgabe. Die beiden Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind seit dem 1. Januar dieses Jahres die zuständige Bewilligungsbehörde für ÖPNV- (Öffentlicher Personennahverkehr) und SPNV-Projekte im Rheinischen Revier, die durch Gelder aus dem Strukturmittelfonds finanziert werden. Dies regelt die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020.

„Mobilität ist DER bedeutende Standortfaktor, der den Strukturwandel im Rheinischen Revier zu einer Erfolgsgeschichte machen wird. Die Menschen müssen morgens pünktlich und zuverlässig zur Arbeit kommen. Dafür brauchen sie gute, innovative öffentliche Mobilitätsangebote, die den Bedürfnissen der Nutzer entgegenkommen. Zuverlässig unterwegs zu sein, soziale Kontakte zu pflegen, Sport- und Kulturangebote wahrnehmen zu können – das ist Lebensqualität und gehört zur Daseinsvorsorge. Die Aufgabenträger stellen sicher, dass die Planungen für die angedachten Projekte im nordrhein-westfälischen Braunkohlerevier schnell auf den Weg gebracht werden und sogar Planungsbeschleunigungen möglich sind“, sagte Verkehrsminister Hendrik Wüst.

NVR-Geschäftsführer Dr. Norbert Reinkober betont: „Wir Aufgabenträger arbeiten schon lange eng zusammen. Die Kommunen im Rheinischen Revier profitieren davon, dass ihnen die ihnen bekannten und bewährten Strukturen bei der Planung von ÖPNV- und SPNV-Projekten zur Verfügung stehen.“ Und Ronald R.F. Lünser, Vorstandssprecher des VRR, ergänzt: „Durch die Entscheidung, VRR und NVR zur Bewilligungsbehörde zu machen, konnten drohende Doppelstrukturen vermieden werden. Zudem wird die Abstimmung der zukünftigen Projekte im Rheinischen Revier mit den bereits anvisierten Maßnahmen in der Umgebung vereinfacht.“

Hintergrund:

Die „Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen“ ist ein gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft.

In diesem Runderlass heißt es: „Gemäß den Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen gewährt der Bund Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Braunkohlerevieren und an strukturschwachen Standorten von Steinkohlekraftwerken. Diese werden nach Artikel 104 b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verfügung gestellt. Die Finanzhilfen des Bundes für die Braunkohlereviere betragen bis zu 14 Milliarden Euro. Der Anteil des Rheinischen Reviers an den Finanzhilfen beträgt 37 Prozent, verteilt auf drei Förderperioden 2020 bis 2026, 2027 bis 2032 und 2033 bis 2038.“

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