OVG Koblenz bestätigt: Keine Fettabscheiderpflicht in Bad Kreuznach

Die Entwässerungssatzung der Stadt Bad Kreuznach entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Sie verpflichtet ausnahmslos jeden Gastronomiebetrieb mit Küchenbetrieb zum Einbau einer Vorrichtung zur Abscheidung fetthaltiger Stoffe aus dem Abwasser ("Fettabscheider").

Schon das Koblenzer Verwaltungsgericht (VG Koblenz, Az. 3 K 832/19.KO) hatte mit Urteil vom 24. Juni 2020 entschieden, dass eine solche Satzungsbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist. Die Stadt Bad Kreuznach sah grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärungsbedarf und legte Berufung zum Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz, Az. 1 A 10940/20.OVG) ein. Damit war sie nicht erfolgreich.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat somit weiterhin Bestand und ist rechtskräftig geworden. Das VG Koblenz hat demnach zu Recht angenommen, dass die Verpflichtung des klagenden Hoteliers zum Einbau einer Fettabscheideanlage auf einer Rechtsgrundlage beruht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht und daher unwirksam ist. Es fehlt eine Ausnahmevorschrift für solche Grundstücke, auf denen derart geringe Konzentrationen von lipophilen Stoffen anfallen, dass im Einzelfall der Verzicht auf den Einbau vertretbar erscheint.

Dabei spricht nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts bereits viel dafür, dass – anders als die Beklagte Stadt meint – von der Satzungsregelung auch ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke erfasst sind. Die bloße Bezugnahme auf „in Betracht kommende Regeln der Technik“ in der Satzungsermächtigung lässt nicht erkennen, dass damit ausschließlich der Anwendungsbereich der DIN-Vorschriften 4040-100 und DIN EN 1825 eröffnet ist, die lediglich für Betriebe gewerblicher bzw. industrieller Art gelten. Da diese DIN-Vorschriften nicht frei verfügbar sind, müssten private Grundstückseigentümer sie im Zweifel erst kaufen, um dann zu erfahren, dass sie gar nicht betroffen sind. Das ist natürlich widersinnig. Das Oberverwaltungsgericht nahm deshalb auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und gab die Kosten des Berufungsverfahrens der Stadt Bad Kreuznach auf.

Rechtsanwalt Boris Maskow hat den Kläger in beiden Instanzen erfolgreich vertreten. Er ist Partner in der bundesweit tätigen Sozietät Bietmann und betreut dort zahlreiche gastgewerbliche Mandate. 

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