Sponsoring als Betriebsausgabe absetzen: Auf was Unternehmen achten müssen

Wer Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen finanziell unterstützt, der kann das steuerlich geltend machen. Eine gute Alternative zum Spenden ist Sponsoring. Was erfüllt sein muss, damit das Sponsoring als Betriebsausgabe absetzbar ist, erklärt Andreas Wessels, Steuerberater bei Ecovis in Osnabrück.

Was ist der Unterschied zwischen Spende und Sponsoring?

  • Spenden sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, wissenschaftlich oder sonstige förderungswürdig anerkannte Organisationen. Wer spendet, bekommt dafür eine Spendenquittung, aber keine konkrete Gegenleistung. Ob Unternehmer oder Privatperson – alle können Spenden als Sonderausgaben bis zu 20 Prozent ihres Einkommens absetzen.
  • Sponsoring ist eine Art des Marketings. Im Unterschied zur Spende bekommen Unternehmen für ihr Geld eine Gegenleistung in Form von Sichtbarkeit: Beispielsweise steht der Firmenname auf dem Vereinstrikot einer Fußballmannschaft oder auf der Eintrittskarte zum Sommerkonzert. „Mit Sponsoring verbinden Unternehmen das Gute mit dem Nützlichen. Die Ausgaben setzen sie als Betriebsausgabe ab. Das senkt ihre Steuerlast“, erklärt Ecovis-Steuerberater Andreas Wessels in Osnabrück. Und: Sponsoring ist nicht auf bestimmte Organisationen beschränkt. „Unternehmer dürfen also auch Profisportler sponsern oder kommerzielle Events“, sagt Wessels.

Wer kann Sponsoring betreiben?

Alle Unternehmer und Unternehmerinnen können sponsern – und die Kosten für das Sponsoring als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Vorausgesetzt: Die finanzielle Unterstützung ist angemessen hoch. Das bedeutet, die Ausgaben sollten im Verhältnis zu den zu erwartenden Mehreinnahmen durch die Werbemaßnahme stehen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch für Freiberufler gelten. Im verhandelten Fall hatten freiberufliche Sportärzte mit einem Jahresumsatz von rund 900.000 Euro einen Profisportler mit 100.000 Euro gesponsert. Das Gericht urteilte, dass die Form und Höhe der Unterstützung passte und als Investition für Mehreinnahmen der Sportärzte gelten kann, weil der Sportler öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Dienstleistungen des Sponsors hinwies.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?

  • Überprüfen Sie, welche Vereine oder Veranstaltungen für Sponsoring-Aktivitäten zu Ihnen passen.
  • Achten Sie beim Sponsoring auf die angemessene Höhe und halten Sie die zu erbringende Gegenleistung vertraglich fest.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Sponsoring Ihre Steuerlast senken kann.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel