Änderung der Höchstgehalte für Ergotalkaloide, Ergot-Sklerotien (Mutterkorn) und Tropanalkaloide

Der ständige Ausschuss hat in seiner Sitzung Anfang des Jahres Verordnungsentwürfe zur Änderung von Höchstgehalten für Ergotalkaloide, Mutterkorn und Tropanalkaloide angenommen. Die Änderungen werden in der EU-Kontaminanten-Verordnung 1881/2006 aufgenommen.

Mutterkorn-Sklerotien bezeichnet die Pilzstruktur der Art Claviceps, die auf Getreide- oder Grasähren an die Stelle von Körnern und Samen treten und als verfärbte Sklerotien sichtbar werden. Diese enthalten verschiedene Klassen von Alkaloiden. Die wichtigsten Alkaloide sind Ergometrin, Ergotamin, Ergosin, Ergocristin, Ergocryptin und Ergocornin sowie deren Epimere. Im Jahr 2012 wurde von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein toxikologischer Gruppenwert für die akute Referenzdosis von 1 µg/kg Körpergewicht und für die duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,6 µg/kg Körpergewicht festgelegt. Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten jedoch nun darauf hin, dass es bei bestimmten Bevölkerungsgruppen zu einer Exposition kommen kann, die nahe der festgelegten Gruppenwerte liegt. Aus diesem Grunde wurde es für notwendig erachtet, die bisherigen Höchstgehalte abzusenken. Im Detail bedeutet dies, dass für unverarbeitetes Getreide (ausgenommen Mais und Reis) der Höchstgehalt für Mutterkorn zum 01. Januar 2022 auf 0,2 g/kg abgesenkt wird. Bei Roggen wird der Höchstgehalt bis zum 30 Juni 2024 bei 0,5 g/kg bleiben, danach wird auch dieser auf 0,2 g/kg abgesenkt. Für die Produktgruppen Getreidemahlerzeugnisse, Getreidekörner, die für den Endverbraucher bestimmt sind, Weizengluten und Getreidebeikost werden generell Höchstgehalte für Ergotalkaloide eingeführt und diese zum 01. Juli 2024 weiter abgesenkt.

Da es sich bei Roggen um eine Getreideart mit höherem Risiko für eine Kontamination durch Mutterkorn-Sklerotien handelt, lassen sich durchgängig niedrige Gehalte an Ergotalkaloiden schwerer erreichen. Damit der Wirtschaftssektor auf die neuen Höchstgehalte reagieren kann, werden die bereits vorhandenen Höchstgehalte erst zum 01. Juli 2024 abgesenkt. Durch strengere Anwendung guter landwirtschaftlicher Verfahren und die Anwendung verbesserter Sortier- und Reinigungsverfahren sollen aber zukünftig die Vorgaben eingehalten werden.

Für die Lebensmittel, die die neuen Höchstgehalte nicht einhalten, gelten Übergangsregelungen. Sie können weiterhin im Verkehr bleiben bzw. aufgebraucht werden, sofern sie vor dem 01. Januar 2022 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden.

Für die Tropanalkaloide Atropin und Scopolamin, für die bisher schon Höchstgehalte in Getreidebeikost und anderer Beikost, die Hirse, Sorghum, Buchweizen und daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, festgelegt waren, werden neue Höchstgehalte für Mais und Maiserzeugnisse festgelegt. Im Falle einer Kontamination besteht zum Teil die Möglichkeit die tropanalkaloidhaltige Samen bei bestimmten Getreidearten durch Sortieren und Reinigen zu entfernen. Bei den o.g. Getreidearten ist dies jedoch nicht so einfach möglich. Die neuen Höchstgehalte gelten mit Inkrafttreten der Verordnung. Getreidebeikost und Beikost, die Mais oder Maiserzeugnisse enthalten und vor dem Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden und die neuen Höchstgehalte nicht einhalten, können aufgebraucht werden.

Weiterhin enthält der Verordnungsentwurf Höchstgehalte für bestimmte Cerealien/ Pseudo-Cerealien (Hirse, Sorghum, Buchweizen und Mais) und bestimmte Erzeugnisse aus diesen (Müllereierzeugnisse, Körner, die für den Endverbraucher bestimmt sind, Mais zur Abfüllung) sowie erstmalig auch für Kräutertees. Bei den Kräutertees werden Produkte, die Anissamen enthalten, abgegrenzt von Produkten ohne Anissamen, was mit der z.T. signifikanten Kontamination von Anissamen mit tropanalkaloidhaltigen Pflanzenteilen begründet werden kann. Für Kräutertees mit Fenchelsamen, die ebenfalls mit tropanalkaloidhaltigen Pflanzenteilen kontaminiert sein können, wurden gleichwohl keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt. Ebensowenig sind Höchstgehalte für Kräuter oder Gewürze vorgesehen, weshalb die rechtliche Beurteilung für diese Produkte auch zukünftig lediglich auf Basis einer toxikologischen Risikoabschätzung möglich ist. Die neuen Höchstgehalte gelten ab dem 01. September 2022, Ware, die vor diesem D atum in den Verkehr gebracht wurde und die neuen Höchstgehalte nicht einhält, kann aufgebraucht werden.

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