BGH bekräftigt im VW-Abgasskandal Recht auf Neulieferung eines Nachfolgemodells

Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Diesel-Abgasskandal der Volkswagen AG mit Klagen von Verbrauchern gegen Händler beschäftigt. Der 8. Zivilsenat bekräftigte in seinem Urteil am 21. Juli 2021 das Recht der Verbraucher auf Ersatzlieferung bei mangelhaften Neufahrzeugen. Die Kläger verlangten für ihre manipulierten VW-Diesel jeweils einen mangelfreien Neuwagen. Dies lehnte der BGH jedoch ab, weil die Verbraucher nicht in der zweijährigen Gewährleistung geklagt hatten. Klagen auf Neulieferungen sind weiter erfolgsversprechend, wenn fristgerecht geklagt wird. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führte zwei der vier Verfahren (Az. VIII ZR 118/20 und VIII ZR 275/19. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG. Bereits 2020 haben Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer für 260.000 VW-Kunden einen 830-Millionen-Euro-Vergleich mit ausverhandelt.

Dr. Stoll & Sauer kritisiert BGH-Urteil wegen neuer Fristsetzung

Der BGH hat seit Mai 2020 schon zahlreiche Urteile im Diesel-Abgasskandal verkündet. Bisher ging es immer um VW als Hersteller der Fahrzeuge. In den aktuellen vier Fällen stehen Händler im Fokus der Klagen (Az. VIII ZR 254/20; VIII ZR 118/20; VIII ZR 275/19; VIII ZR 357/20). In allen Verfahren geht es um das Thema Ersatzlieferung für manipulierte VW-Diesel mit dem Skandal-Motor EA189.  Verbraucher haben das Recht beim Kauf auf mangelfreie Fahrzeuge. Bei Kauf eines Neuwagens besteht in der zweijährigen Gewährleistung die Möglichkeit, ein mangelfreies Ersatzfahrzeug einzufordern. Bei den Fahrzeugen in den BGH-Verfahren war die Gewährleistungsfrist der Modelle jedoch längst abgelaufen. Die Händler verzichteten jedoch auf die Einrede der Verjährung. Die Frage war: Ist die Neulieferung von teureren Fahrzeugen trotzdem angemessen?  Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das Urteil kurz zusammen:

  • Grundsätzlich gilt für den BGH, dass Verbraucher bei mangelhaften Neufahrzeugen im Rahmen ihrer Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen können. Dies gilt aber nur für den Fall, „dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht“, heißt es in der Pressemitteilung (140/2021) des Gerichts.
  • Zudem hat der Verbraucher keinen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs zu leisten. Aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das der verbraucherfreundliche und positives Aspekt des Urteils.
  • Allerdings hat der BGH nach Ansicht von Dr. Stoll & Sauer eine neue Frist erfunden, die weder im Gesetz noch von den am Verfahren beteiligten Parteien gefordert worden war. Gesetzlich gilt bisher, dass die Gewährleistung ab Fahrzeugübergabe beginnt zu laufen (BGB § 438). In der Pressemitteilung ist jetzt von „zwei Jahren ab Vertragsschluss“ die Rede. Muss jemand auf sein bestelltes Fahrzeug zwei Jahre warten und der Kaufvertrag somit zustande gekommen, ist die Gewährleistung vorbei. So hat sich das der Gesetzgeber bestimmt nicht vorgestellt. Hier wird der Eindruck erweckt, dass ein bestimmtes Ergebnis aus politischer Sicht erzielt werden sollten und dafür die juristische Begründung für die Industrie zurechtgebogen worden ist.
  • Solche verbraucherfeindlichen Vorgehensweisen sind kein Einzelfall. Erst am 23. Juni 2021 hatte die Kanzlei Dr. Soll & Sauer mit 72 anderen Verbrauchanwälten eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden Richter des VI. Sentas am BGH eingereicht. Die Anwälte werfen Richter Stephan Seiters „dienstliches Fehlverhalten“ vor. Er soll Oberlandesgerichte gedrängt haben, Dieselverfahren zu verzögern, bis höchstrichterlich entschieden worden sei. Seiters leitet den Senat, der die VW-Verfahren betreut. Durch seine Intervention bleiben Diesel-Verfahren an Gerichten liegen, und Verbraucher bezahlen das mit steigenden Nutzungsentgelten, die ihre Schadensersatz mindern. Die Nutznießer solcher Aktionen ist die Industrie.
  • Auch sieht der BGH in dem aktuellen Urteil bei der Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells in zeitlicher Hinsicht Beschränkungen. In den vorliegenden Fällen hält das Gericht den Nachlieferungsanspruch für ausgeschlossen, „weil einerseits die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt werden, die Käufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells von ihren Verkäufern erst nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach dem Kauf verlangt haben“. Allerdings hatten die beklagten Händler auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
  • Der 8. Zivilsenat hatte sich Anfang 2019 mit einem sogenannten Hinweisbeschluss bereits zum Thema zu Wort gemeldet und damals bereits klar gemacht, dass Verbraucher, die einen Neuwagen kauften, in der zweijährigen Gewährleistung ein Recht auf Ersatzlieferung haben. Sie können wählen, ob der Händler den Mangel beheben oder das Auto austauschen soll. Im Falle einer Nachlieferung müssten sie für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs nicht einmal eine Nutzungsentschädigung bezahlen.
  • Insofern hätte eine Verurteilung der Händler kein Problem sein sollen. Allerdings waren bei Klageerhebung die Autos bereits sieben oder acht Jahre alt – also die Gewährleistung abgelaufen. Die Händler hatten sich jedoch alle nicht auf die Verjährung berufen. Da sich die streitgegenständlichen Modelle nicht mehr auf dem Markt befinden, hätten die Kläger nur neuere und oft teurere Fahrzeuge erhalten können. In zwei Fällen aus dem Saarland und Schleswig-Holstein hatten die Oberlandesgerichte den Austausch für unverhältnismäßig gehalten und die Kläger auf das Software-Update verwiesen. Das OLG Köln sprach den beiden anderen Klägern den geforderten Neuwagen zu: Es stehe nicht fest, dass durch das Update keine Probleme entstünden.

In der Gewährleistung raus aus dem Abgasskandal

Um als geschädigter Verbraucher im Diesel-Abgasskandal beispielsweise von VW, Mercedes, Fiat Chrysler/Stellantis und Iveco seine Ansprüche durchzusetzen, gibt es neben der Möglichkeit den Autohersteller zu verklagen auch die Chance, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen und so sein manipuliertes Fahrzeug zurückzugeben. Denn jeder Verkäufer ist verpflichtet, seinen Kunden die gekaufte neue Ware frei von Mängeln zu übergeben. Geschieht dies nicht, haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer (§§ 437, 438 BGB). Hier die wichtigsten Fakten zur Gewährleistung:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2019 illegale Abschalteinrichtungen im Fall von VW als Sachmangel eingestuft. Dabei kann sogar die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs am Ende des Verfahrens stehen. Auch dazu gibt es im VW-Fall genügend Beispiele und Urteile. Diese Rechtsprechung greift natürlich auch bei anderen im Abgasskandal verwickelten Herstellern wie Mercedes, Fiat-Chrysler und Iveco.
  • Die Gewährleistungsdauer bei neu gekauften Waren – also auch Fahrzeugen – beträgt 2 Jahre. Bei der Gewährleistung ist es besonders unkompliziert, sein manipuliertes Fahrzeug loszuwerden. Der BGH hat 2019 illegale Abschalteinrichtungen als Sachmangel bezeichnet. Klagt der Verbraucher gegen Fiat-Chrysler, so muss er die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB erst noch nachweisen. Bei der Gewährleistung genügt das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, um ans Ziel zu kommen.
  • Verwechselt darf die Gewährleistung nicht mit der Garantie werden. Eine Garantieist eine freiwillige Leistung – meist des Herstellers. Der Garantiegeber verpflichtet sich grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht.
  • Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich geregelt und ist daher ein wesentlich stärkeres Instrument im Verbraucherschutz. Bei der Gewährleistungsfrist müssen beim Autokauf verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Bei einer individuellen Prüfung muss der Beginn, die Dauer und das Ende der Gewährleistung genau bestimmt werden. Oftmals stellt sich heraus, dass die Gewährleistung länger dauert als angenommen wurde. Das muss individuell geprüft werden – am besten von einem Rechtsanwalt. In unserem kostenfreien Online-Check lässt sich das schnell herausfinden.
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 20.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel