Bundesverfassungsgericht stärkt auch Aufsichtstätigkeit und Medienkompetenzvermittlung der LMS

Als „unverzichtbare Unterstützung der Landesmedienanstalt Saarland“ hat die Direktorin der LMS, Ruth Meyer, die heute veröffentlichte Entscheidung des BVerfG zur Anpassung des Rundfunkbeitrags ab dem 20. Juli 2021 gewürdigt.

„Die LMS ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Und dieser öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine funktionsgerechte Finanzierung. Die Funktionen auch der LMS im Bereich der Sicherung von Demokratie, Meinungsfreiheit und Vielfalt sind durch den am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag erheblich erweitert worden: Ob es um die Wahrung von Informationspflichten in sozialen Medien, die Sicherung von Chancengleichheit auf Medienplattformen oder die Diskriminierungsfreiheit bei Suchmaschinen geht – die LMS wirkt im Kreis der 14 Landesmedienanstalten an der Wahrnehmung dieser für eine demokratisch stabile und vielfältige Zukunft unseres Gemeinwesens unverzichtbaren Aufgaben gleichberechtigt mit. Der Erste Medienänderungsstaatsvertrag hat mit der Anpassung des Rundfunkbeitrages einen wichtigen ersten Schritt unternommen, um auch kleinere Medienanstalten wie die LMS in die Lage zu versetzen, ihrem staatsvertraglichen Schutzauftrag zu genügen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein wichtiger Bestandteil dafür, dass dieses verfassungsrechtliche Gebot nun auch praktisch umgesetzt wird“, unterstrich Meyer.

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