Thema: Mietvertrag

Jährlich werden in Deutschland etwa 1,8 bis 2 Millionen Mietverträge neu vereinbart. Oft machen Mieter nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. aber schon beim Abschluss des Mietvertrages Fehler, die sich im Laufe der Mietzeit schnell rächen können. Dabei geht es zum Beispiel um die Dauer des Mietvertrages.

Im Regelfall schließen Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag ab. Dann läuft das Mietverhältnis so lange, bis einer der Vertragspartner den Mietvertrag kündigt. Der Mieter kann immer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monate kündigen, irgendwelche Kündigungsgründe braucht er nicht. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat – wenn der Mieter die Vorgaben des Mietvertrages verletzt, die Miete ständig unpünktlich oder überhaupt nicht zahlt, oder bei Eigenbedarf. Der Vermieter muss gestaffelte Kündigungsfristen einhalten, die von der Wohndauer des Mieters abhängen. Bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einzuhalten.

Mieter und Vermieter können aber auch von vornherein einen Zeitmietvertrag vereinbaren, bei dem die konkrete Mietzeit von vornherein festgelegt wird und das Vertragsende konkret vorgegeben wird. Es reicht aber nicht aus, nur den Vertragsbeginn und das Vertragsende konkret zu bestimmen. Weitere Voraussetzung für einen wirksamen qualifizierten Zeitmietvertrag ist, nach Informationen des Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, dass der Vermieter einen Grund für die zeitliche Befristung angibt. Grund kann sein, dass der Vermieter nach Ablauf des Zeitmietvertrages selbst in die Wohnung ziehen will bzw. ein naher Familienangehöriger oder dass er das Haus oder die Wohnung danach komplett umbauen will und die Wohnung dann unbewohnbar ist. Steht nur im Mietvertrag, dass das Mietverhältnis von … bis … läuft und sind keine Gründe für die Befristung angegeben, ist kein wirksamer Zeitmietvertrag vereinbart worden. Dass Mietverhältnis wird dann wie ein unbefristetes Mietverhältnis behandelt.

Mieter und Vermieter können aber auch einen unbefristeten Mietvertrag abschließen und für die Dauer von höchstens 4 Jahren einen Kündigungsverzicht oder -ausschluss vereinbaren. Folge ist, dass weder der Mieter noch der Vermieter für die Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts eine Kündigung aussprechen können. Nach Ablauf des beispielsweise 3-jährigen Kündigungsverzichts wird das Mietverhältnis ganz normal wie ein unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt.

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